Schönheits-OP: Arzt verklagen – lohnt sich das?

Etwa 400.000 Schönheitsoperationen führen Ärzte in Deutschland jährlich durch. Und hin und wieder kommt es dabei auch zu Fehlern. Eingriffe im Bereich der ästhetischen Chirurgie unterliegen dem Dienstvertragsrecht. Das heißt, der behandelnde Arzt schuldet kein bestimmtes Maß an Schönheit als Erfolg, sondern eine Behandlung, die dem aktuellen medizinischen Fachstandard entspricht.

Die Ansprüche der Patienten nach einem fehlerhaften Eingriff richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die für ärztliche Behandlungsfehler gelten. Im Regelfall müssen die Patienten dem Arzt ein Verschulden nachweisen und belegen, dass dessen Behandlung ursächlich für einen Gesundheitsschaden war.

Übliche OP-Folgen begründen keine Ansprüche

Zu den verbreiteten Eingriffen zählen zum Beispiel Brustvergrößerungen, Nasenkorrekturen, Facelifts, Kinnstraffungen, Fettabsaugungen und das Unterspritzen von Fillern oder Botox. Jede dieser Behandlungen kann spezifische Begleiterscheinungen hervorrufen, die zunächst per se keine Ansprüche auf Schadenersatz auslösen. So sind nach einer Nasenoperation neben Schmerzen auch Schwellungen und Verfärbungen im Gesichtsbereich zu erwarten, andere Eingriffe ziehen Blutungen oder Narbenbildung nach sich. 

Auch wenn der Patient mit dem Ergebnis der Operation nicht zufrieden ist, weil es seinen Vorstellungen nicht entspricht, ist daraus nicht auf einen Behandlungsfehler zu schließen. Nur wenn der Arzt nachweisbar seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, kann der Patient Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In Extremfällen, etwa bei einer dauerhaften Entstellung, erkennt die Rechtsprechung ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Arzthonorars an. Wegen der komplexen Materie können sich die Juristen, die den Fall zu beurteilen haben, bei der Einschätzung einer Behandlung nur auf medizinische Gutachten verlassen.

Gesteigerte Pflicht zur Aufklärung vor Schönheits-OP

Eine Besonderheit in der ästhetischen Chirurgie liegt darin, dass den Arzt eine gesteigerte Aufklärungspflicht trifft, weil die Eingriffe aus medizinischer Sicht nicht notwendig sind. Damit Patienten sich wirklich frei entscheiden können, müssen sie über alle Risiken und möglichen Konsequenzen “schonungslos” aufgeklärt werden, so verlangt es die Rechtsprechung.

Dazu gehört zum Beispiel die Information über besondere Gefahren einer Wiederholungsoperation. Außerdem muss der Arzt dem Patienten klarmachen, welchen maximalen Erfolg er erwarten darf und welche Verbesserungen nicht möglich sind. Beispielsweise ist beim großflächigen Fettabsaugen damit zu rechnen, dass dauerhaft unregelmäßige Konturen verbleiben. Nach einer Nasenkorrektur kann sich die Nasenform durch den Alterungsprozess wieder verändern, weshalb das erste sichtbare Ergebnis nicht von Dauer sein muss. Viele Ersatzansprüche resultieren daraus, dass Schönheitschirurgen solche notwendigen Informationen für sich behalten.

Tipp: Wenn Sie der Meinung sind, durch eine misslungene Schönheits-OP geschädigt worden zu sein, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere  Rechtsanwälte der WKR. Diese verfügen über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet des Medizinrechts und begleiten Sie kompetent durch das gesamte Verfahren.

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