Auch wenn bei einem Auffahrunfall der erste Anschein regelmäßig gegen den Auffahrenden spricht, muß das Gericht prüfen, ob den Vorausfahrenden ein Mitverschulden trifft.
Quelle: Haftung nach Auffahrunfall aufgrund plötzlichen Abbremsens des Vordermanns | juris Das Rechtsportal
WKR-Erklärung: In einem vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelten Fall, hatte ein Autofahrer abrupt abgebremst, um in eine Hauseinfahrt einzubiegen. Die ersten beiden folgenden Fahrer konnten rechtzeitig reagieren, der Dritte jedoch nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Obwohl grundsätzlich gilt, dass ein Autofahrer immer damit rechnen muss, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich anhält, sahen die Richter hier 1/3 Schuldanteil beim Erstabbremser. Nach Zeugenangaben hatte dieser eine “Vollbremsung aus dem Nichts” gemacht, um dann ohne zu blinken in die Hauseinfahrt einzubiegen. Zudem stand im Raum, dass er das abrupte Bremsmanöver eingeleitet hatte, um den hinter ihm Fahrenden zu maßregeln, da er sich durch dessen vorherigen Überholversuch provoziert gefühlt hatte. Bei einem solchen Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, so das Fazit des Gerichts. (OLG Oldenburg / 1 U 60/17)