Es kommt auf die Größe an – und tatsächlich nur darauf. Das jedenfalls hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf nun im Falle einer Polizei-Bewerberin entschieden, die für die Einstellung nach der gängigen Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu klein ist. Diese Vorschrift focht sie nun an und hatte damit Erfolg.
WKR-Erklärung:
Nach einem Erlass des Innenministeriums in NRW gilt für Frauen in Bezug auf die Körpergröße die Mindestanforderung von 1,63 Meter, bei Männer hingegen von mindestens 1,68 Meter.
Die zuständigen Richter sahen in der unterschiedlichen generellen Mindestanforderung an die Körpergröße von männlichen und weiblichen Polizei-Bewerbern in NRW einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Bestenauslese im Beamtenverhältnis, da bessere Männer nur aufgrund ihrer Körpergröße bei der Auswahl gegenüber gleichgroßen weiblichen Bewerberinnen ausgeschlossen wurden. Daher sei nach Auffassung des Gerichtes die gesamte Verwaltungspraxis rechtswidrig. (Urt. v. 08.08.2017, Az. 2 K 7427/17).