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Art der Grundstücksbegrenzung darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden

Art der Grundstücksbegrenzung darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden

“Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt und daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden.” (BGH)

Quelle: Neuer Holzflechtzaun darf alten Maschendrahtzaun nicht verdecken – Verlag Dr. Otto Schmidt

WKR-Erklärung: Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.

Zwei Grundstückseigener deren Grundstücke ursprünglich durch einen Maschendrahtzaun getrennt waren gerieten in Streit, nachdem einer der Eigentümer direkt hinter dem Drahtzaun einen Holzflechtzaun errichtet hatte. Das gefiel dem Nachbarn nicht. Er verlangte die Beseitigung des Holzflechtzaunes.

Letztlich musste der Bundesgerichtshof entscheiden. Die Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch nach § 922 S. 3, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB lägen vor, erklärten die BGH-Richter. Eine Beeinträchtigung durch die neue Grenzeinrichtung sei gegeben, denn mit dem niedrigen Maschendrahtzaun war eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden gewesen, während sich nunmehr der 1,80 m hohe Holzflechtzaun auf dem Grundstück des Beklagten als eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück des Klägers darstelle. Rechtsfehlerhaft sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Errichtung des Holzflechtzauns unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun nicht der Zustimmung des Klägers bedurfte. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt und ohne Zustimmung des Nachbarn auch nicht verändert werden. (BGH – V ZR 42/17)

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