Honorararztvertrag – selbstständig oder sozialversicherungspflichtig?

Zwei Ärzte stehen nebeneinander.

Ob der Honorarvertrag eines Arztes die Voraussetzungen für eine Selbständigkeit erfüllt oder nicht, hängt von dessen genauer Tätigkeit im Einzelfall ab.

WKR-Erklärung:

Auch bei einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen einer medizinischen Einrichtung und einem Arzt über eine selbstständige Tätigkeit, wird hier von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig eine abhängige Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht erkannt.

So tat es auch das Landessozialgericht Hessen im Falle eines Anästhesisten. Als ausschlaggebende Merkmale für die nichtselbstständige Tätigkeit des Arztes befanden die Richter beispielsweise dessen Nutzung der Arbeitsmittel der Klinik. Auch die Einbindung des Arztes in den Klinikalltag, so gab es Absprachen zu Schichten und Stationsdiensten, und ebenso das nicht vorhandene unternehmerische Risiko hatten Relevanz.

Zwar habe der Arzt OP-Dienste ablehnen können und habe auch nicht an Besprechungen des OP-Teams teilgenommen, dass so die Richter, das reiche jedoch nicht aus, um von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Ebenso konnte die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst nicht herangezogen werden, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig sind, wenn sie diese Tätigkeit neben einer anderen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung, ausüben. Nach Auffassung des Gerichts erfasse diese Sonderregelung gerade nicht die Honorarärzte im Krankenhaus.

Grundsätzlich kommt es bei der Bewertung, ob eine Selbständigkeit vorliegt oder nicht, auf die Tätigkeit des Arztes im Einzelfall an, insbesondere darauf, inwieweit die Einbindung in den durch die medizinische Einrichtung vorgegebenen Klinikalltag und die Arbeitsorganisation erfolgt. (LSG Hessen / AZ L 1 KR 394/15)

Quelle: Dauerbrenner Honorararztvertrag – am Beispiel der Anästhesisten –

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