Keine Beamtenlaufbahn bei charakterlicher Nichteignung

Eine mangelnde Eignung für eine Beamtenlaufbahn liegt vor, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Betreffende den damit verbundnenen Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird.

WKR-Erklärung

Die Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen charakterlicher Ungeeignetheit ist ermessensfehlerfrei möglich, wenn dieser seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt hat, dass daraus auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder für den angestrebten Beruf schlechthin geschlossen werden kann.

Dem Eilantrag eines Kommissaranwärters auf Widerruf seiner Entlassung, wurde vom Verwaltungsgericht Aachen nicht entsprochen. Er hatte bei Ausbildungsbeginn eine Wohnanschrift in Aachen angegeben. Im Oktober 2016 meldete er seine neue Wohnung in Köln an. Hier befand sich auch die Dienststelle des Mannes. Dennoch machte er für November und Dezember 2016 weiter Fahrtkosten für Fahrten zwischen Aachen und Köln geltend. Das Land NRW entließ ihn aufgrund charakterlicher Mängel.

Die Entlassung sei richtig, weil sich der Kommissaranwärter als charakterlich ungeeignet erwiesen hat, indem er sich über 600 EUR Trennungsentschädigung erschlichen hatte. Damit hat er seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt, dass daraus auf seine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschlossen werden kann. (VG Aachen / L 981/17)

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