Fristlose Kündigung bei außerdienstlicher Straftat?

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nach Begehung eines außerdienstlichen Deliktes ist nur gerechtfertigt, wenn hierdurch Eignung und Zuverlässigkeit hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit entfallen. Dies hängt unter anderem von der Schwere des Delikts, der konkreten Arbeitsaufgabe und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ab. 

WKR-Erklärung

Nicht jedes außerdienstliche deliktische Fehlverhalten des Arbeitnehmers, rechtfertigt eine Kündigung auch wenn das Fehlverhalten vom Arbeitgeber als belastend für das Arbeitsverhältnis empfunden wird. Der Arbeitgeber muss die Schwere des Delikts und die konkreten Arbeitsaufgaben und zudem die sozialen Gesichtspunkte in seine Abwägung einbeziehen.

In der Wohnung eines Mitarbeiters eines Chemieunternehmens wurden von der Polizei als gefährlich bewertete chemische Stoffmischungen sichergestellt. Zudem entdeckte die Polizei  ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Des Weiteren wurde der Mitarbeiter wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Dem Arbeitgeber wurde das durch Presseberichte bekannt. Nach Anhörung des Mitarbeiters kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Der Mitarbeiter reichte Kündigungsschutzklage ein und hatte Erfolg. Die 11 Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung wegen des außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht gegeben waren.

Zwar habe der Arbeitnehmer im Betrieb Zugang zu gefährlichen Chemikalien, diese würden bei seiner Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse allerdings nicht verwendet. Hinzu käme, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 besteht. Auch wenn sich die Arbeitsstelle in einem als sicherheitsrelevant eingestuften Chemiepark befinde, rechtfertigten die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgaben, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. (LAG Düsseldorf – 11 Sa319/17)

Quelle: Außerordentliche Kündigung | Eignung des ArbN entfällt nicht immer bei außerdienstlichem Delikt

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