Neuer Aufzug hält nur zwischen den Etagen – Zuschlag für Modernisierung ist trotzdem rechtens

Modernisierungszuschlag auch für Aufzug, der nur zwischen den Etagen hält

Der Einbau eines Aufzugs rechtfertigt einen Modernisierungszuschlag auch dann, wenn er nur auf dem Treppenpodest zwischen den Stockwerken und nicht auf der Etage hält.

Quelle: Modernisierung | Aufzug hält nicht vor Wohnungstür, ist aber zu dulden

WKR-Erklärung: Eine Mieterin wollte die Installation eines Außenliftes nicht als Modernisierungsmaßnahme anerkennen. Diese hatte der Vermieter angekündigt und hierfür einen künftigen Modernisierungszuschlag von 164 Euro monatlich berechnet. Eine Wohnwerterhöhung, meinte die Mieterin, läge jedoch nicht vor, da der Fahrstuhl nur auf den Treppenpodesten zwischen den Etagen zu besteigen wäre. Zudem befürchtete sie eine erhöhte Geräuschbelastung durch den Antrieb des Fahrstuhls und eine Verschattung ihrer Wohnung, da der Fahrstuhlschacht lediglich fünfzehn Zentimeter entfernt zu ihren Wohnungsfenstern verlaufen sollte.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte kam zu folgendem Urteil: Die Anbringung der Aufzugsanlage erhöht den Gebrauch der Mietsache nachhaltig. Das Vorhandensein eines Aufzuges begünstigt die Erreichbarkeit der Wohnung eheblich. Beispielsweise werde der Transport schwerer Gegenstände erleichtert. Das die Einstiegspunkte nicht direkt vor den Wohnungen sondern zwischen den Etagen lägen, sei nicht relevant. Selbst wenn einige Treppenstufen zu überwinden wären, liegt ein Gebrauchsvorteil vor. Ohnehin komme es  auf den Gebrauchsvorteil für das Gebäude an, unabhängig vom tatsächlichen Nutzen für die Mieterin.

Auch die Verschattung der Wohnung durch den Anbau des Fahrstuhlschachtes vermochten die Richter nicht zu erkennen und verwiesen auf die transparente Bauweise. Die kurzzeitige Passage der Aufzugskabine, sei als marginale Beeinträchtigung hinzunehmen. Selbiges gelte für die Geräuschimmission, die durch die gelegentliche Nutzug des Aufzuges zu erwarten sei. (AG Berlin-Mitte / 17 C 158/16)

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