Mutterschutz 2018 – Die neuen Regelungen

Nach dem Jahreswechsel gilt das Mutterschaftsschutzgesetz (MuSchG) auch für Frauen, die bisher nicht darunter fielen. So zum Beispiel für Schülerinnen und Studentinnen.

WKR-Erklärung

Ab 1. Januar 2018 gibt es neue Bestimmungen für den Mutterschutz. Ziel ist die flexiblere Gestaltung und die Erweiterung des Geltungsbereiches.

      Das ändert sich:

  • Der zu schützende Personenkreis wird erweitert. Galt das Gesetz bisher nur für Frauen, die im klassischen Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen, wird es künftig auch Frauen schützen, die andere Vertragskonstellationen zu Arbeitgebern, Auftraggebern oder zu Institutionen haben.
  • Schwangere Schülerinnen/Studentinnen, die weiter die Schule/Uni besuchen müssen nicht an Prüfungen etc. teilnehmen. Bisher bedurfte es eines Krankenscheins, um Sanktionen zu vermeiden.
  • Jeder Arbeitgeber muss bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze seines Betriebes darauf prüfen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Ob diese Arbeitsplätze derzeit von Männern oder Frauen besetzt sind, spielt dabei keine Rolle.
  • Bisher durften werdende und stillende Mütter an Sonntagen, Feiertagen und nachts nicht arbeiten. Nun ist Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr erlaubt. Allerdings nur, wenn die Schwangere, der Arbeitgeber, der Arzt der Schwangeren und die zuständige Aufsichtsbehörde zugestimmt haben. Zudem dürfen Schwangere an Sonn- und Feiertagen nicht alleine arbeiten.
  • Für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten, gibt es nun einen besonderen Kündigungsschutz vier Monaten – also genau wie es bei einer planmäßig verlaufenden Schwangerschaft und Geburt der Fall ist. (Bereits seit 30.05.2017 inkraft.)
  • Für Mütter von Kindern mit Behinderung, hat sich der Anspruch auf Mutterschutz nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert. (Bereits seit 30.05.2017 inkraft.)

Anmerkung: Nicht unter den Mutterschutz fallen Selbstständige und Geschäftsführerinnen sogenannter juristischer Personen, zum Beispiel einer GmbH, sowie Adoptivmütter beziehungsweise Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die ein Kind nicht austragen.

Quelle: www.haufe.de

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