Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. 

WKR-Erklärung:

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 23.08.2017 (Az. 10 AZR 859/16) sind Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten üblich und unterliegen damit im Normalfall nicht der Pfändung Dritter. Begründet hat das BAG diese Entscheidung damit, dass grundsätzlich solche Arbeit entweder nur ausnahmsweise oder mit einer Ausgleichspflicht zulässig ist. Gleiches gelte jedoch nach Ansicht des Gerichtes ausdrücklich nicht für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit, dessen Zulagen somit der normalen Pfändung unterliegen.

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