Künstliche Befruchtung Urteile

Inhaltsverzeichnis

Fall 1

Kosten für eine künstliche Befruchtung sind absetzbar

Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Gesetzes zur Einkommenssteuer, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt.

WKR-Erklärung:

Aufwendungen für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung müssen mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen und führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.

Eine unfruchtbare Frau, die in einer gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebt, wollte sich ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders erfüllen. Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie dann die Kosten der Behandlung (8.500 Euro) als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. Die Frau klagte, das Finanzgericht gab der Behörde recht.

Der Bundefinanzhof hob das Urteil  jedoch auf. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch eine In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem stehe nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, befanden die Bundesrichter. Zudem gingen sie von einer Zwangslage in Bezug auf die Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden, die Kosten seien in vollem Umfang steuerlich abziehbar. (BFH / Az. VI R 47/15).

Quelle: BFH: Ausgaben für künstliche Befruchtung absetzbar

Fall 2

Frau fälscht Unterschrift um künstliche Befruchtung zu erwirken – Mann ist dennoch unterhaltspflichtig

Eine erteilte Einwilligung in den Transfer von Eizellen muss wirksam widerrufen werden.

 Ein Ehepaar hatte sich entschlossen Eizellen der Frau in einer Praxis entnehmen, befruchten und – noch vor der Kernverschmelzung einfrieren lassen. Der Ehemann hatte dem Eingriff schriftlich zugestimmt. Kurze Zeit später kam es zur Trennung. Die Frau hielt allerdings an ihrem Kinderwunsch fest. Sie fälschte die Unterschrift des Mannes, woraufhin die Mediziner die Eizellen einpflanzten.

Ein erster Versuch blieb erfolglos, sie wurde nicht schwanger. Ein zweiter Versuch, einige Monate später, der erneut auf Grundlage einer gefälschten Unterschrift stattfand, führte zur Schwangerschaft und schließlich zur Geburt eines Jungen. Der unfreiwillige Vater wollte für das Kind nicht zahlen, sondern stattdessen die Praxis verpflichten lassen, den Unterhalt für den ungewollten Sohn zu leisten.

Die Richter des Landgerichts München entschieden nicht im Sinne des Mannes. Die Praxis habe keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln, insbesondere da die anfängliche schriftliche Zustimmung des Mannes noch immer vorgelegen habe. Zwar hatte er vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Praxis-Angestellten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Transfer der Eizellen widerrufen habe, das Telefonat, so das Gericht, hätte aber keinen eindeutigen Inhalt gehabt. Zudem habe der Mann sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit kein weiteres Mal schriftlich oder mündlich widerrufen. (LG München – 9 O 7697/17)

Anmerkung: Das Urteil des Landgerichts München enthält implizit die Feststellung, dass die Kammer den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung in den Transfer von Eizellen für möglich hält – zumindest im Vorkern-Stadium, also bevor die beiden Chromosomensätze zu einem verschmelzen.

Quelle: LG: Mann muss für ungewollt geborenen Sohn zahlen

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