Haftung

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Was bedeutet Haftung eigentlich?

Haftung bedeutet das Einstehen müssen für einen Schaden, im Regelfall folgt daraus die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz. Das deutsche Recht nennt die grundlegenden Haftungsvorschriften im BGB, darüber hinaus gibt es Spezialregelungen auf einzelnen Rechtsgebieten, etwa dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Unterschieden wird zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung.

Ein Vertrag verpflichtet die Parteien zu wechselseitigen Leistungen. Der Vermieter ist beispielsweise verpflichtet, dem Mieter die Wohnung frei von Mängeln zu überlassen. Dringt Feuchtigkeit durch die Wand ein und beschädigt die Möbel des Mieters, kann dieser den Vermieter in die Haftung nehmen.

Auch ohne vertragliche Beziehungen können sich haftungsrechtliche Folgen ergeben, so beispielsweise das Deliktsrecht betreffend, also wenn unerlaubte Handlungen im Spiel sind. Nimmt ein Autofahrer einem Radfahrer die Vorfahrt und es kommt zum Zusammenstoß, macht sich der Autofahrer schadenersatzpflichtig. Der Radfahrer kann Ersatz für erlittene Gesundheitsschäden als auch für Schäden am Fahrrad verlangen.

Wer steht für welche Schäden ein?

Wenn jemand einen Schaden erleidet, ob an der Gesundheit, an Eigentum oder Vermögen, stellt sich die Frage nach der Haftung. Ist ein Dritter dafür verantwortlich und muss Ersatz leisten? Für viele Berufsgruppen gehören haftungsrechtliche Fragen zum Alltag, und für die Ausübung mancher Tätigkeiten sind Haftpflichtversicherungen sogar gesetzlich vorgeschrieben, zum Beispiel für Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare.

Gerade im Bereich der Rechtsberatung kann eine kleine Fehleinschätzung zu einem hohen Verlust für den Mandanten führen. Deshalb regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz, welche Berufsgruppen gegen Bezahlung Rechtsberatungen anbieten dürfen. Wer danach beratend tätig werden darf, macht sich grundsätzlich auch für fehlerhafte Auskünfte schadenersatzpflichtig.

Aber auch Ärzte, Altenpfleger oder Lebensmittelhersteller laufen täglich Gefahr, sich Regressforderungen auszusetzen. Jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, Tiere hält oder Eigentümer einer Immobilie ist, trägt ebenfalls ein erhöhtes Haftungsrisiko. 

Haftet man nur für eigenes Verschulden?

Grundsätzlich muss jeder nur für die Schäden einstehen, die er selbst einem Dritten zugefügt hat. Bedient sich jemand allerdings einer Hilfsperson, haftet er unter bestimmten Voraussetzungen auch für deren Fehler. Im Vertrag- und Deliktsrecht richtet sich die Verantwortlichkeit für Dritte nach unterschiedlichen Vorgaben.

Im vertraglichen Bereich gibt es den sogenannten Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), der die vertraglichen Pflichten des Schuldners übernimmt und dessen Verhalten dem Auftraggeber zugerechnet wird. Dieser muss selbst in keinem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, sondern kann auch als Subunternehmer selbstständig tätig sein.

Im Deliktsrecht kann sich der Geschäftsführer dagegen entlasten, wenn ihn bei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen kein Verschulden trifft (§ 831 BGB). Verrichtungsgehilfe kann aber nur sein, wer dem Betrieb des Geschäftsführers zuzuordnen und an dessen Weisungen gebunden ist, also typischerweise ein Mitarbeiter.

In den meisten Fällen tritt eine Schadenersatzpflicht nur ein, wenn der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ausnahmsweise greift in bestimmten Konstellationen eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ein, so zum Beispiel bei der Tierhaltung, im Straßenverkehr und im Bereich der Produkthaftung.

Kraftfahrern wird schon für den Betrieb ihres Kraftfahrzeugs, von dem regelmäßig ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht, eine Mithaftung angelastet, auch wenn sie unverschuldet einen Dritten schädigen. Tierhalter haften grundsätzlich für alle Personen- und Sachschäden, die ihr Tier einem Dritten zugefügt hat. Und wer als Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, hat für alle Schäden aufzukommen, die dessen Verwendung hervorruft.

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