Reiserecht

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Diese Ansprüche haben Sie

Hat sich Ihr Flug verspätet, ist Ihr Gepäck verloren gegangen oder sind Sie in einem unerträglich lauten und schmutzigem Hotel gelandet? Das deutsche Reiserecht sieht in zahlreichen Konstellationen für Entschädigungen für Reisende vor. Es ist allerdings Schnelligkeit bei der Geltendmachung gefragt. 

Wichtig: Reisemängel müssen Sie schon vor Ort reklamieren Für spätere Auseinandersetzungen ist die vollständige Dokumentation der Zustände wichtig.

Ein Anwalt für Reiserecht kann am besten helfen, wenn er bereits vom Urlaubsort aus die nötigen Informationen erhält. Er verfasst zunächst eine korrekte und vollständige Mängelanzeige und setzt für den Fall, dass der Veranstalter keine Abhilfe schafft, die Preisminderung oder die Schadenersatzansprüche durch. 

Unsere Rechtsanwälte von der WKR nehmen Ihnen gern die Korrespondenz mit Fluggesellschaften, Beherbergungsbetrieben und Reiseveranstaltern ab.

Individualreise oder Pauschalreise?

Das deutsche Reiserecht unterscheidet in Umsetzung des geltenden EU-Rechts zwischen Pauschalreisen, Individualreisen und verbundenen Reiseleistungen. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende mindestens zwei wesentliche Reiseleistungen aus der Hand eines Veranstalters oder Vermittlers bucht. Meistens handelt es sich um den Transport und die Unterbringung.

Das Gesetz sieht in den §§ 651a bis 651w BGB wechselseitige Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Preisminderung, Schadenersatz und Aufwendungsersatz des Reisenden vor. Der Veranstalter hat außerdem umfangreiche Informationspflichten vor Reisebeginn zu erfüllen und darf nur unter engen Voraussetzungen den Reisepreis erhöhen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden bei Problemen im Urlaubsland Unterstützung zu gewähren.

Verbundene Reiseleistungen liegen vor, wenn zwei Reisebestandteile von verschiedenen Anbietern über denselben Vermittler zum Zweck einer Reise gebucht werden. Der Reisende hat zwar mehrere Vertragspartner, die er gesondert in Anspruch nehmen muss, aber er erhält einen gesetzlichen Basisschutz. Den Vermittler treffen Informationspflichten wie bei einer Pauschalreise und er muss zur Insolvenzsicherung einen Sicherungsschein übergeben.

Wer eine Individualreise bucht, also die Bausteine selbst zusammenstellt und Verträge mit mehreren Anbietern schließt, kann das Pauschalreiserecht nicht in Anspruch nehmen. Stattdessen greifen die allgemeinen Gewährleistungsregeln des BGB. Sofern der Anbieter in einem anderen Staat ansässig ist, müssen die Ansprüche auf Minderung, Schadenersatz, Nacherfüllung oder Rücktritt gegebenenfalls im Ausland geltend gemacht werden.

Kann man eine Reise ohne Rücktrittsversicherung stornieren?

Auch ohne Reiserücktrittsversicherung besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Pauschalreise vor Antritt kostenfrei zu stornieren. Wenn im Zielgebiet aufgrund “höherer Gewalt” Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise gefährden, greift das Rücktrittsrecht ein. Als “höhere Gewalt” gelten zum Beispiel Naturkatastrophen, Kriegs- oder Bürgerkriegszustände sowie Seuchen im Urlaubsland. Auch wenn der Reiseveranstalter die vertraglich vereinbarte Reiseleistung in erheblichem Umfang ändert und diese Änderung dem Reisenden nicht zumutbar ist, kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder eine Ersatzreise verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Änderung im Reisevertrag nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

Wer wegen einer Krankheit, eines Todesfalles in der Familie oder aus sonstigen persönlichen Gründen eine Reise nicht antreten kann, erhält den Preis zumeist nicht erstattet. Der Reisende kann aber eine Ersatzperson benennen. Pauschalreiseveranstalter akzeptieren die Umbuchung regelmäßig nur mit ausreichender Frist vor Reisebeginn und erheben eine Bearbeitungspauschale. Unkomplizierter verläuft ein Personenwechsel bei Beherbergungsbetrieben. 

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