Arzthaftung

Inhaltsverzeichnis

WKR nimmt Ärzte in die Haftung

Für die Opfer eines Behandlungsfehlers, ist die Regulierung der Schäden durchaus ein wichtiger Schritt zur Genesung. Für das mentale Gleichgewicht ist es wichtig, dass die Verantwortlichen für ihre Fehler geradestehen müssen und ein Schmerzensgeld fließt. Doch oft fehlt den geschädigten Patienten trotz vorhandener Beweise die Kraft, sich mit medizinischen Sachverhalten auseinanderzusetzen und der Mut rechtlich gegen die Schadensverursacher vorzugehen. Der beste Weg zum Erfolg ist ein Anwalt mit Expertise im Arzthaftungsrecht. Unsere Anwälte blicken auf die Erfahrung aus vielen hunderten Fällen zurück und helfen in dieser Situation zunächst schnell und unkompliziert mit einer unverbindlichen Erstberatung.  

Angesichts der Brisanz die ein Behandlungsfehler mit sich bringen kann, sieht sich das WKR-Team während der Mandatsbetreuung nicht nur als juristischer Begleiter sondern auch als emphatischer Berater in einem schwierigen Lebensabschnitt. 

WKR: Voller Einsatz - Einfache Abwicklung

Arzt nach Behandungsfehler greift sich an den Kopf

Oberste Priorität unserer Arbeit ist es, Ihre Ansprüche aus der Arzthaftung schnell und effektiv zu vertreten und maximale Erfolge im Kampf gegen Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Schädiger und deren Haftpflichtversicherungen zu erzielen. Hierbei setzen wir voll auf einen lückenlosen Informationsaustausch zwischen Anwalt und Mandanten, den wir dank modernster, digitaler Prozesse konkurrenzlos einfach und unbürokratisch für Sie gestalten. Neben Ihren Patientenunterlagen, die wir für Sie einsehen und medizinisch auswerten, sind für die Berechnung Ihrer Ansprüche weitere Informationen von Ihnen entscheidend. Aufgrund des Gesamtbildes berechnen wir eine realistische Schadenssumme und machen diese Arzthaftung gegenüber dem Gegner konsequent geltend.

Gerne Im Rahmen eines Erstgesprächs überzeugen Sie unsere Anwälte für Arzthaftungsrecht gern von unserer Dienstleistung.  Zögern Sie nicht, Ihre Ansprüche aus der Arzthaftung durchzusetzen –  Kontaktieren Sie uns jetzt!

Ärztepfusch nimmt zu

In Krankenhäusern, Arztpraxen und Therapieeinrichtungen passieren immer häufiger Behandlungsfehler – und die Geschädigten haben mitunter für den Rest ihres Lebens darunter zu leiden. Doch warum ist das überhaupt so? Warum unterlaufen Ärzten in der jüngsten Vergangenheit immer mehr Fehler? Das liegt vor allem daran, dass in Deutschland im Bereich des Gesundheitswesens immer mehr Kosten eingespart werden und der Druck auf das vorhandene Personal steigt.

Unter dem Personalmangel bei hohen Krankenständen, ausgelöst durch den Kostendruck aufgrund der zunehmenden Privatisierung von Pflegeeinrichtungen, leiden nicht nur Pflegepersonal und Ärzte. Unterm Strich unterlaufen den Ärzten immer mehr Fehler – die Leidtragenden sind die Patienten, die an Lebensqualität verlieren. 

Kann ich die Arzthaftung ohne Anwalt durchsetzen?

Krankenhäuser und Ärzte sowie deren Haftpflichtversicherungen arbeiten heutzutage mit besonderen Kanzleien zusammen, die auf die Abwehr der Ansprüche von betroffenen spezialisiert. Wenn Sie also Ihre eigenen Rechte durchsetzen wollen, sollten Sie bei allen Fragen rund um Therapiefehler, Befunderhebungsfehler, Aufklärungsfehler, Organisationsverschulden etc. einen eigenen anwaltlichen Experten konsultieren. Nur ein erfahrener Anwalt, kann Sie kompetent im komplizierten Arzthaftungsrecht beraten.

Wann verjährt die Arzthaftung?

Die Frist für eine Verjährung von medizinrechtlichen Schadensersatzansprüchen in Form von Schmerzensgeld und Schadensersatz beginnt am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat und dauert dann drei Jahre.

Wichtig: Tatsächlich wird die genügende Kenntnis des Behandlungsfehlers oft erst nach und nach erlangt. Das kann zu Problemen führen. Auch hier lohnt es sich, Rat bei einem spezialisierten Anwalt einzuholen.

Verletzung der Aufklärungspflicht

Facharzt und junge Frau

Tabletten sind schnell verschrieben: „Früh und abends eine.” Das nahezu alle Medikamente Nebenwirkungen haben und jeder operative Eingriff Risiken birgt ist bekannt. Doch nicht immer klärt der Arzt den Patienten ausreichend darüber auf. Juristisch spricht man dann von der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht oder von einem Aufklärungsfehler.

Ein Patient, der einer Behandlung nicht zugestimmt hätte, wenn er im erforderlichen Maße über deren Risiken informiert worden wäre, hat Anspruch auf Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld und sollte einen Anwalt für Medizinrecht einschalten, wenn er dadurch geschädigt wurde. Ist die Aufklärung ungenügend, schränkt dies die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten ein. Eine Erlaubnis zur Durchführung einer Behandlung ist dann keine ärztliche Rechtfertigung.

Weichen die tatsächlichen Abläufe der Maßnahme von jenen ab, die im Vorfeld des Eingriffs vereinbart wurden, kann auch das als Aufklärungsfehler gewertet werden. Dies kann der Fall sein, wenn andere Behandlungsmethoden verwendet oder ein anderer Operateur als der vorher zugesicherte tätig ist.

Wichtig: Die Einwilligung des Patienten gilt jeweils nur für einen konkreten Eingriff durch einen bestimmten Arzt.

Die richtige Aufklärung

Um einen Aufklärungsfehler zu vermeiden, muss der Arzt über folgendes informieren:

  • Anlass der Behandlung
  • Dringlichkeit der Behandlung
  • Umfang und Schwere der Behandlung
  • Risiken, ihre Art und ihre Folgen
  • mögliche Nebenwirkungen
  • Erfolgsaussichten
  • Folgen der Nichtbehandlung
  • etwaige Alternativen hinsichtlich Maßnahme und Koste
 

WichtigNicht nur bei komplexeren Eingriffen mit vielen möglichen Risiken muss dem Patienten ausreichend Bedenkzeit eingeräumt werden. Das gilt auch für einfache Therapien oder Routineeingriffe.

Risikoaufklärung und Diagnoseaufklärung

Die Risikoaufklärung soll dem Patienten ermöglichen, die Tragweite und möglichen Gefahren einer Behandlung ermessen zu können. Das umfasst nicht nur typische Risiken. Auch sehr seltene Risiken, die besonders schwere Folgen haben können, gehören dazu. Die ärztliche Aufklärungspflicht beginnt bereits bei der Diagnose. Bevor ein Patient in eine Behandlung einwilligen kann, muss er schließlich wissen, was behandelt werden soll. Dafür benötigt er sämtliche Informationen zur Diagnose. Auch der Verdacht auf eine unheilbare oder sehr schwere Erkrankung muss vom behandelnden Arzt mitgeteilt werden. Nur in bestimmten Fällen kann eine Ausnahme gemacht werden – und zwar dann, wenn es einen konkreten Grund zur Annahme gibt, dass die Diagnose den Patienten zusätzlich gesundheitlich schädigt.

Ausnahmen im Rahmen der Aufklärung

Bei Notoperationen oder ähnlich dringenden Eingriffen ist für eine ausführliche Beratung nicht unbedingt Zeit oder Gelegenheit. Oftmals ist im Ernstfall auch die Aufnahmefähigkeit des Betroffenen eingeschränkt. In Fällen, in denen es um Leben und Tod oder auch bessere Heilungschancen geht, können Ausnahmen hinsichtlich der Aufklärung gemacht werden. Die ärztlichen Aufklärungspflichten in solchen Situationen können dann weniger umfassend sein.

Wichtig: Welchen Umfang die Aufklärung tatsächlich haben muss, ist vom Einzelfall abhängig. Er wird unter anderem dadurch bestimmt, welcher Aufwand für den Arzt in der konkreten Situation vertretbar ist.

Besondere Strenge bei nicht gebotenen Eingriffen

Die Maßstäbe an die Aufklärung sind umso strenger, je weniger der Patient einem Leidensdruck ausgesetzt ist. Manche Eingriffe sind medizinisch nicht notwendig. Schönheitsoperationen beispielsweise oder Sterilitätsbehandlungen gehören zu solchen ärztlichen Eingriffen. Sie sind nicht von medizinischer Dringlichkeit gekennzeichnet und dienen auch nicht der Heilung des Patienten. Aus diesen Gründen werden hier besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht gestellt.

Wer in eine Behandlung einwilligen kann

Nur ein Patient, der einwilligungsfähig ist, kann einem Eingriff zustimmen. Als nicht einwilligungsfähig gelten Kinder, nicht voll geschäftsfähige Minderjährige sowie geschäftsunfähige Erwachsene. Für diese Personengruppen ist die Einwilligung in eine Behandlung beim gesetzlichen Vertreter einzuholen. Statt des Patienten, ist dann der gesetzliche Vertreter umfänglich über die geplante Behandlung zu informieren und ihm Bedenkzeit einzuräumen.

Sonderfall: Hypothetische Einwilligung

Während einer OP kann sich der Befund plötzlich ändern. Dann kann der Arzt den Patienten allerdings nicht fragen, ob er in eine andere Behandlung einwilligt. Grundsätzlich hat der Arzt in solchen Situationen aber die Pflicht, Leben und Gesundheit zu schützen. Die Operation müsste abgebrochen und eventuell wiederholt werden – aber nur, wenn der Patient dadurch nicht zusätzlich gefährdet wird. Kam die Änderung des Befunds während der OP allerdings nicht völlig überraschend und konnte vorhergesehen werden, kann auch hier ein Aufklärungsfehler vorliegen. 

Wenn Sie vermuten, dass Sie falsch behandelt oder nicht richtig aufgeklärt wurden, dann sind Sie bei uns genau richtig! Unsere Anwälte sind auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts sehr erfahren. Profitieren Sie von unserer Erstberatung. Schildern Sie uns Ihren Fall und erhalten Sie eine erste Einschätzung. 

Behandlungsfehler (jotform)

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