Auch Griff zum Handy, lediglich zur Funktionskontrolle, ist Ordnungswidrigkeit 

Auch Griff zum Handy, lediglich zur Funktionskontrolle, ist Ordnungswidrigkeit

Wer während der Fahrt mit seinem Pkw sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Quelle: Auch Griff zum Handy zur bloßen Funktionskontrolle stellt Ordnungswidrigkeit dar – Verlag Dr. Otto Schmidt

WKR-Erklärung: Sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, ist eine unerlaubte Benutzung. Auch bei der lediglichen Kontrolle, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Handlung.

Ein Autofahrer hielt während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und betätigte den Home-Button. Das fiel einem Polizeibeamten auf, der den Verkehr beobachtete. Vor Gericht ließ sich der Betroffene dahingehend ein, dass er durch die Betätigung des Home-Buttons seines Telefons nur kontrollieren wollte, ob das Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Das Amtsgericht Hamm sah darin dennoch die verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons und verhängte ein Bußgeld von 100 Euro. Die Rechtsbeschwerde des Mannes hatte vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.

Die Verurteilung der Vorinstanz erfolgte zu Recht. meinten die Richter. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Mobiltelefon des Betroffenen  ausgeschaltet war. Obergerichtlich sei bereits geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung im Sinne der Verbotsvorschrift ist. (OLG Hamm / 1 RBs 170/16)

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