Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere gilt nicht bei einer Massenentlassung

Obwohl auch europarechtlich die Kündigung von Schwangeren nach der Richtlinie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen verboten ist, dürfen nationale Regelungen das erlauben.

WKR-Erklärung:

Das einer Arbeitnehmerin in Ausnahmefällen auch während der Schwangerschaft gekündigt werden darf, hat der deutsche Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz geregelt. Der Arbeitgeber darf danach auch einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen, wenn die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht.

Im konkreten Fall klagte eine spanische Bankmitarbeiterin gegen ihre Entlassung. Das oberste Gericht Kataloniens fragte den Europäischen Gerichtshof, wie das Kündigungsverbot zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen im Falle eines Massenentlassungsverfahren anzuwenden sei.

Die EuGH-Richter differenzierten zwischen Fällen, in denen die Kündigung aus Gründen ergeht, die im Wesentlichen mit der Schwangerschaft zusammenhängen und Fällen, die nichts damit zu tun haben. Vom grundsätzlichen Verbot Schwangeren zu kündigen kann in Ausnahmefällen abgewichen werden und zwar dann, wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang steht und nach nationalem Recht zulässig ist. 

Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem Massenentlassungsverfahren gegeben, so das Fazit. Dabei muss das Unternehmen der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin lediglich die wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründe für die Kündigung sowie die sachlichen Kriterien mitteilen, nach denen es die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt hat. Weitere Gründe müssen nicht angegeben werden. (EuGH – Az. C-103/16 – 22.02.2018)

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