Blutprobe – Richtervorbehalt entfällt

Die Novellierung des § 81a Abs. 2 StPO macht die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung für Blutprobenentnahmen hinfällig.

 WKR-Erklärung:

Bislang durfte eine Blutentnahme im Rahmen des § 81a Abs. 2 StPO nur von einem Richter angeordnet werden. Staatsanwaltschaft oder Polizei waren lediglich bei „Gefahr im Verzug“ dazu berechtigt. Durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.17 (BGBl I, S. 3202) wurde § 81a Abs. 2 StPO nun geändert und ein Passus hinzugefügt. Dieser lautet:

„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden ist.

Staatsanwaltschaft oder Polizei können jetzt selbst Blutentnahmen anordnen. Zum Beispiel, um die Alkoholisierung eines Autofahrers festzustellen. Voraussetzung für die Anordnung zur Blutentnahme ist zwar, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Allerdings ist dabei der einfache (Angangs-) Verdacht ausreichend.

Quelle: Blutprobe | Neues zum Richtervorbehalt: 25 Fragen – 25 Antworten

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