Entfallene Urlaubsreise wegen unzureichender Ausweisdokumente – Keine Haftung für Reisebüro 

Reisende, deren Ausweisdokumente nicht den Vorgaben des Ziellandes entsprechenden und die deshalb dort nicht einreisen dürfen, haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung beweisen können.
Entfallene Urlaubsreise wegen unzureichender Ausweisdokumente

Reisende, deren Ausweisdokumente nicht den Vorgaben des Ziellandes entsprechenden und die deshalb dort nicht einreisen dürfen, haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung beweisen können.

Quelle: www.anwaltonline.de

WKR-Erklärung: Eine Familie hatte eine einwöchige Reise nach Ägypten im Reisebüro gebucht. Beim Check-in wurde ihnen allerdings der Abflug verweigert. Begründung: Mangelnde Ausweisdokumente.

Die Einreise nach Ägypten ist für deutsche Staatsangehörige nur mit einem Reisepass, beziehungsweise vorläufigem Reisepass oder mit einem Personalausweis möglich. Ausweisdokumente müssen sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein. Nicht ausreichend ist ein vorläufiger Personalausweis. Genau diesen hatte der Ehemann vorgelegt. Das Ablaufdatum des Ausweises der Frau lag fünf Monate nach Reiseantritt. Der Ägyptenurlaub war damit passé.

Nunmehr wollte die Familie die Reisekosten erstattet haben und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden. Das Reisebüro, so die Behauptung, hätte nicht genügend aufgeklärt. Das Reisebüro dahingegen bestritt die mangelnde Aufklärung. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, dass man insbesondere bei Reisen nach außerhalb der EU uneingeschränkte Reisepässe oder Personalausweise benötige, die eine Mindestrestgültigkeitsdauer von sechs Monaten aufweisen. Dieser Hinweis sei bei der Buchung auch gegeben worden. Die Nichtbeförderung habe sich die Familie selbst zuzuschreiben.

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Reisebüros. Informationen zu den jeweiligen Einreisebestimmungen befänden sich in den Reisekatalogen, daneben seien diese auch auf der Internetseite des Reiseveranstalters verfügbar, standen also grundsätzlich zur Verfügung. Insgesamt sah das Gericht eine mangelhafte Information als nicht nachgewiesen an. (AG München – 271 C 12313/16)

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