Fristlose Kündigung nach Selbstmorddrohung?

Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem „normal“ empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. (BVerfG, 19.12.1994 – 2 BvR 1146/94)

WKR-Erklärung:

Leitsatz (BAG): Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.

Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen, arbeitete ursprünglich als Straßenwärter in einer Autobahnmeisterei. Der Mann erkrankte psychisch und führte dies auf Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten und Kollegen zurück. In zeitweiliger Versetzung arbeitete er so dann als Bauaufseher im Innendienst. Allerdings wurde er nach zweieinhalb Jahren wieder in eine Autobahnmeisterei zurückbeordert. Er erkrankte abermals. Im Anschluss an eine stationäre psychosomatische Behandlung wurde aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen, ihn nicht mehr als Straßenwärter einzusetzen. Zudem erhielt er einen Behinderungsgrad von 40 Prozent sowie wurde ihm die Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung zuerkannt.

Im Rahmen eins betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) fand mit dem Mann ein Gespräch statt, bei dem ihm eröffnet wurde, dass geeignete Stellen für eine Beschäftigung als Bauaufseher gerade nicht zur Verfügung stünden, während nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung zumindest ein eingeschränkter Einsatz auf einer Autobahnmeisterei für möglich erachtet werde.

Auf die anschließende Erklärung des Mannes, eine Beschäftigung als Straßenwärter sei aufgrund seiner psychischen Verfassung „fast ausgeschlossen“, sei ihm vorgeschlagen worden, über eine berufliche Neuorientierung nachzudenken. Hierauf habe er sehr emotional reagiert und in äußerst bedrohlicher Weise sinngemäß geäußert, es bleibe ihm nichts anderes übrig als wieder in eine Meisterei zu gehen. Er könne aber nicht garantieren, dass er nicht wieder krank werde oder sich umbringe oder Amok laufen werde. In diesem Zusammenhang habe er auf seine Mitgliedschaft in einem Schützenverein und darauf verwiesen, dass er „zum Glück“ „noch nicht“ über einen Waffenschein verfüge. Das Gespräch wurde abgebrochen, die Polizei gerufen, der Mann in eine psychiatrische Klinik gebracht. Hier distanzierte er sich von suizidalen- bzw. fremdgefährdenden Absichten.

Auf Grund des Vorfalls ersuchte das Land Hessen nunmehr um Genehmigung, zur außerordentlichen Kündigung, beim Integrationsamt. Diese wurde erteilt, dem Mann nach vorheriger Unterrichtung des Personalrates und der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen – Aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung – gekündigt.

Gegen die fristlose Kündigung klagte der Mann. Das Land beantragte daraufhin die Abweisung der Klage und führte an: Die Äußerungen des Klägers, während des Gesprächs, bedingen eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Er habe Druck ausüben und erreichen wollen, künftig nicht mehr mit den Aufgaben eines Straßenwärters betraut zu werden. Die fristlose Kündigung sei aber auch zum Schutz anderer Beschäftigter geboten. Vergleichbare Ausfälle des Klägers bei der nächsten gravierenden Unstimmigkeit mit Vorgesetzten wären ebenso wenig ausschließbar, wie die Verwirklichung der in Aussicht gestellten Gefahren. Das gelte umso mehr, als der Kläger in der Vergangenheit durchaus Selbstgefährdungstendenzen gezeigt habe. Die Beteiligung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt.

In erster Instanz erhielt das Land Hessen recht. Die Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Gießen abgewiesen (Az: 10 Ca 289/13). Das Hessische Landesarbeitsgericht entsprach jedoch der Berufung des Mannes. Unter anderem führten die Richter aus: Dem Land Hessen sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zuzumuten gewesen, die ordentliche (fiktive) Kündigungsfrist einzuhalten. Die „Amokdrohung“ sei, soweit sie in der behaupteten Weise geäußert worden sein sollte, in der „geschützten“ Situation eines bEM erfolgt. In einem solchen Klärungsprozess solle sich der Arbeitnehmer öffnen und in die Suche nach Möglichkeiten zur Überwindung seiner Arbeitsunfähigkeit einbringen. Hingegen solle er aufgrund des Verlaufs des bEM nicht – zumindest nicht ohne Weiteres – um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses fürchten müssen. Hier habe sich der Kläger in einer emotional hoch belasteten Situation befunden. Ihm sei offenbart worden, dass Beschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Arbeitsbereich nicht bestünden, und dass er deshalb weiterhin als Straßenwärter in einer Autobahnmeisterei eingesetzt werden solle, obwohl ärztliche Empfehlungen dies ausgeschlossen hätten. Unter diesen besonderen Umständen könne eine allenfalls im „Augenblicksversagen“ erfolgte Androhung eines Amoklaufs die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen. Das gelte angesichts der über zwanzigjährigen Beschäftigungsdauer des Klägers und seiner massiven gesundheitlichen Probleme umso mehr. Auch habe sich die behauptete Drohung ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung „letztlich“ nicht als glaubhaft erwiesen. (LAG Hessen / AZ: 2 Sa 1305/14)

Das Land Hessen beantragte nun seinerseits Revision beim Bundesarbeitsgericht. Die wurde zugelassen, die Sache von den Bundesrichtern an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine der Begründungen hierfür lautet: Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum „bEM“ als einer besonders „geschützten“ Situation finde im Gesetz keine Stütze. Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem bEM ist kein Gesichtspunkt, der sein Bestandsschutzinteresse generell steigert oder das Gewicht von Pflichtverletzungen der in Rede stehenden Art per se mindert. Darauf zielt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts bei sachgerechtem Verständnis aber im Ergebnis ab. (BAG / 2 AZR 47/16)

Die finale Entscheidung ist ausstehend.

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Telefon-Seelsorge: 0800 11 10 111  (24 Stunden erreichbar)

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