Kein Anspruch auf ein ungefaltetes Arbeitszeugnis

Arbeitgeber erfüllen den Anspruch an ein Arbeitszeugnis auch, wenn dieses zweimal gefaltet wurde.

WKR-Erklärung:

Im Streitfall genügt es, wenn ein Arbeitszeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 der Gewerbeordnung (GewO) entspricht.

Ein Mann hatte sich darüber beschwert, dass sein ihm zugestelltes Arbeitszeugnis gefaltet und getackert war. Er erhob Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis, weil es ansonsten nicht als Bewerbungsunterlage geeignet sei und zum Ausdruck bringe, dass der Arbeitgeber nicht mit ihm als Arbeitnehmer zufrieden gewesen wäre, so seine Ausführung.

Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz sahen das anders. Sie bezogen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die besagt, dass ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch mit einem Zeugnis erfüllt, das zweimal gefaltet wird, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Zeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnisbogen nicht auf den Kopien abzeichnen. Auch den Anspruch auf ein nicht getackertes Zeugnis verneinten die Richter. Ein getackertes Zeugnis, so die Begründung, stelle kein unzulässiges Geheimzeichen dafür dar, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen sei. (LAG Rheinland-Pfalz – 5 Sa 314/17)

Anmerkung:

§ 109 Gewerbeordnung (GewO)

• Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

• Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

• Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

 
 

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