Polizeikarriere auch mit großem Tattoo möglich

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil er auf dem Unterarm eine großflächige Tätowierung hat.

WKR-Erklärung:

Das Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen für unpassend oder unästhetisch halten reicht nicht aus, um einem tätowierten Bewerber die Eignung für den Polizeidienst abzusprechen.

Ein Bewerber war vom Auswahlverfahren zum gehobenen Polizeidienst ausgeschlossen worden, da er auf der Innenseite seines Unterarms einen Löwenkopf (20 cm x 14 cm) tätowiert hat. Nicht das Motiv war gegenständlich, sondern ein Erlass des Innenministeriums NRW, der großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich als absoluten Eignungsmangel deklariert. Als sichtbarer Bereich sind Körperstellen definiert, die beim Tragen der Sommeruniform zu sehen sind. So auch die Unterarme. Laut Erlass sind hier Tätowierungen die Handtellergröße überschreiten unzulässig.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschied anders. Erforderlich für eine Einschränkung sei, dass Polizeibeamten aufgrund einer großflächigen Tätowierungen kein Vertrauen mehr entgegengebracht werde, wofür es aber an belastbaren Erkenntnissen fehle. Aktuelle Umfragen zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen, gerade an den Armen, deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung im Blick haben. (VG Düsseldorf /2 L 3279/17)

Anmerkung: Die Ablehnung von Bewerbern mit gewaltverherrlichenden oder verfassungswidrigen Tätowierungen, bleibt weiterhin zulässig.

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