Sturz mit Kaffeetasse kann als Arbeitsunfall gelten

Stürzt ein Arbeitnehmer bei der Arbeit mit der Kaffeetasse in der Hand, kann ein versicherter Arbeitsunfall vorliegen.

WKR-Erklärung:

Stürzt ein Arbeitnehmer bei der Arbeit mit der Kaffeetasse in der Hand, kann ein versicherter Arbeitsunfall vorliegen. Das ist der Fall, wenn die konkrete Arbeitssituation das Abräumen der Kaffeetasse erfordert oder der Vorgesetzte dies angewiesen hat.

Im konkreten Fall hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen darüber zu entscheiden, ob der Unfall eines Industriemechanikers als Arbeitsunfall zu werten sei. Im Zuge des Firmenumzuges musste er am Unfalltag besonders früh zur Arbeit erscheinen. Gegen 6.00 Uhr hatte er an einem Stehtisch stehend, seinen morgendlichen Kaffee getrunken. Auf Anweisung seines Vorgesetzten, den Tisch freizuräumen und Unterlagen aus einem Container zu holen, nahm er seine Kaffeetasse und ging zum Container. Im Container sollte auch das benutztes Geschirr abgestellt werden. Auf dem Weg stürzte der Mann, die leere Kaffeetasse zersprang und verletzte Nerven der Beugesehne und mehrere Blutgefäße.

Den Sturz wollte der Verunfallte vom zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt haben. Der lehnte jedoch ab. Essen und Trinken und das damit in Zusammenhang stehende Verletzungsrisiko zählten zum persönlichen Lebensbereich und sind somit nicht versichert. Keine Rolle spiele es dabei, dass es üblich ist, bei betrieblichen Besprechungen Kaffee zu trinken. Zwar habe sich der Sturz im Rahmen einer Dienstbesprechung ereignet und der Mann war aufgefordert Unterlagen zu beschaffen, dennoch sei dass gleichzeitige Mitführen von selbst benutzten Behältnissen zur Essen- oder Getränkeaufnahme  eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, so die Unfallversicherung. Eine Ausnahme könne allenfalls vorliegen, wenn die arbeitsbedingte Lebensmittelaufnahme zum „kurzfristigen Erhalt der Arbeitskraft“ notwendig wäre, das sei aber nicht der Fall gewesen, lautete die Begründung für die Ablehnung weiter.

Das Urteil der Richter fiel anders aus. Sie sahen die Verletzungen objektiv und rechtlich im Wesentlichen durch die versicherte Tätigkeit verursacht. Der Vorgesetzte habe den Kläger angewiesen, den Tisch mit der Kaffeetasse freizuräumen und Unterlagen zu holen. Diese hätten sich in dem Container befunden, in dem auch die Kaffeetassen abgestellt werden sollten. Zwar war das Mitführen der selbst genutzten Tasse Ursache für die Schnittverletzungen, weitere Ursache sei aber das Wegräumen der Tasse in der konkreten Arbeitssituation auf Anweisung des Vorgesetzten gewesen. Damit standen die betriebsbedingten Umstände im Vordergrund, so die juristische Einschätzung. (LSG Nordrhein-Westfalen / Az.: L 10 U 453/17)

Quelle: Sturz mit Kaffeetasse kann versicherter Arbeitsunfall sein – Nachrichten: Arbeitsrecht – JuraForum.

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