Unfall mit stark betrunkenem Fußgänger – Haftung für Autofahrer kann entfallen

Die gesetzliche Vorgabe, bei alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit nicht am Straßenverkehr teilzunehmen gilt auch für Fußgänger.

Quelle: Volle Haftung eines stark betrunkenen Fußgängers für einen Unfall | Recht | Haufe

WKR-Erklärung: Ein stark betrunkener Fußgänger (2,07 Promille) war nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße unterwegs. Dabei lief er vom rechten Fahrbahnrand unvermittelt auf die Fahrbahn. Es kam zur Kollision mit einem heranfahrenden Auto. Der Fußgänger kam zu Fall, wurde von einem nachfolgenden Fahrzeug überrollt und schwer verletzt. Nunmehr stellte sich die Frage nach der Haftungsquote. Die Krankenversicherung des Verunfallten sah in der Trunkenheit des Mannes nur ein geringes Mitverschulden am Unfall und forderte zwei Drittel der Behandlungskosten von den Fahrzeughaltern.

Das Oberlandesgericht Jena war anderer Meinung. Die Haftung der Fahrzeughalter entfalle, so die Richter, denn der Fußgänger habe gegen die Obliegenheit hinsichtlich der Benutzung der Straße sowie gegen die Obliegenheit bei alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit nicht am Straßenverkehr teilzunehmen verstoßen. Da es an der Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen gab, hätte der Fußgänger am linken Fahrbahnrand gehen müssen, beziehungsweise war er dazu verpflichtet, neben die Fahrbahn auszuweichen, um eine erkennbare Gefährdung zu vermeiden. Eine erkennbare Gefährdung liegt immer vor, wenn sich ein Fußgänger bei Dunkelheit auf einer Straße bewegt, da Autofahrer unbeleuchtete Hindernisse häufig zu spät bemerken und nicht mehr anhalten können.

Zur Frage der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit beriefen sich die OLG-Richter auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs das besagt, dass bei einem Fußgänger von einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen ist, wenn er 2,0 oder mehr Promille im Blut hat. Das gilt auch, wenn keine Ausfallerscheinungen sichtbar sind. (BGH – VI ZR 123/55 vom 24.01.1956). Mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille sei der Fußgänger absolut verkehrsuntüchtig gewesen. (LG Jena – 1 U 540/16)

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