Wann jobbende Studenten Mindestlohn bekommen

Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium oder absolvieren Praktikas. Meist gilt die Mindestlohnregelung. Aber es gibt auch Ausnahmen.

WKR-Erklärung:

Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro pro Stunde. Auch Studentenjobs sind davon nicht ausgenommen.

Minijob: Hat ein Student einen Minijob, gilt der Mindestlohn. Minijobs können ausgeübt werden:

  • … im gewerblichen Bereich mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. (z.B. in der Gastronomie, im Einzelhandel oder auch an einer Hochschule als studentische Hilfskraft).
  • … in Privathaushalten mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat. (z.B. als Haushaltshilfe, unterstützende Arbeiten im Garten oder auch die Betreuung von Kindern, Senioren oder Haustieren).
  • … für eine befristete Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr unabhängig von der Höhe des Verdienstes (z.B. Saisonarbeiten, Aushilfstätigkeiten bei Inventuren). 

Werkstudenten: Auch hier steht der Student in einem Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf den Mindestlohn. Übt ein Student eine Beschäftigung aus, in der er regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient und die Beschäftigung länger als drei Monate bzw. 70 Tage im Kalenderjahr andauert, handelt es sich um einen Werkstudentenjob. Diese Beschäftigung darf aber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten.

Praktikum: Grundsätzlich haben Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen. Das sind die Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums. Freiwilligen Praktika, die der Berufsorientierung dienen oder studien- bzw. ausbildungsbegleitend absolviert werden. Hier erhalten Studenten keinen Mindestlohn, sofern das Praktikum maximal drei Monate oder kürzer dauert. Bei längeren Praktika muss der Mindestlohn vom ersten Tag gezahlt werden.

Auslandspraktikum: Wenn der Praktikumsvertrag nach deutschem Recht vereinbart wurde, gelten die Regel des Mindestlohngesetzes.

Ausländische Studenten: Das Mindestlohngesetz gilt generell für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Es ist also nicht relevant, ob die Arbeitnehmer aus dem In- oder Ausland stammen. Dies gilt gleichermaßen auch für Praktikanten.

(Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 26.10.2017)

Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 26.10.2017

Teilen:

Beiträge zum Thema

Schnellkontakt

Kontaktformular WKR

Brauchen Sie rechtliche Beratung?

Senden Sie uns jetzt Ihre Anfrage und erhalten Sie innerhalb von zwei Arbeitstagen unsere Antwort.


Kostenlose Ersteinschätzung

Senden Sie uns einfach Ihre Anfrage und Sie erhalten innerhalb von 24h unsere Ersteinschätzung.

*Pflichtfeld