Zweijährige Haftzeit des Arbeitnehmers – Arbeitgeber darf kündigen

Zwei Männer in Anzügen von hinten in einem Gefängnisgang.

Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem  Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und eine vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. |

WKR-Erklärung:

Ein Arbeitnehmer war wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe zu zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Zum Haftantritt kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis obwohl die Straftat nicht in Bezug dazu stand.

Der inhaftierte Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein, hatte jedoch keinen Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als auch das Hessische Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Entsprechend ständiger Rechtsprechung, so die Richter, dürfe ein Arbeitgeber grundsätzlich kündigen und die Stelle neu besetzen, wenn damit zu rechnen sei, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen werde. Wenn, wie vorliegend, bei Haftantritt des Arbeitnehmers nicht sicher ist, ob dieser die Haftstrafe gänzlich verbüßen oder aber früher in den offenen Vollzug wechseln könne, sei dies nicht anders zu bewerten. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach Haftantritt entstehen sind bei der Bewertung unerheblich. (LAG Hessen – 8 Sa 146/17)

Quelle: Kündigung | Zweijährige Haft ist keine Elternzeit und rechtfertigt Kündigung

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