Die Voraussetzungen einer Lohnklage
Bei Lohnrückständen kann ohne vorherige Mahnung eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, solange die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Wenn Sie also seit Mai 2016 kein Gehalt mehr bekommen haben, müssen Sie bis zum 31.12.2019 Klage erheben. Der Klagantrag muss sich ausdrücklich auf den Brutto- oder Nettolohn richten und die geforderten Zinsen umfassen. Die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettolohn kann vor allem relevant werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird. Denn der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer erst dann an das Finanzamt leisten, wenn er Ihr Gehalt bezahlt hat. Falls Sie nur Nettolohn eingeklagt haben und der Arbeitgeber dann die Lohnsteuer nicht mehr zahlen kann, könnte es Ihnen passieren, dass Sie vom Finanzamt als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Auch wenn eine Klage auf Nettolohn rechnerisch unkomplizierter ist, sollten Sie daher auf Nummer sicher gehen und den Klagantrag von einem kompetenten Rechtsanwalt ausarbeiten lassen.
Was ist in Eilfällen zu tun?
Falls die Rückstände so erheblich sind, dass Sie ohne die Zahlungen ihre laufenden Lebenshaltungskosten nicht mehr decken können, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Während sich das reguläre Klageverfahren zumeist über mehrere Monate zieht, trifft das Arbeitsgericht im Eilverfahren schon nach zwei bis drei Wochen eine vorläufige Entscheidung. Dafür müssen Sie neben dem Anspruch auf Lohnzahlung auch die Eilbedürftigkeit konkret begründen, zum Beispiel damit, dass Ihnen die fristlose Kündigung Ihrer Wohnung wegen Zahlungsverzugs droht. Zögern Sie nicht, uns bei allen Problemen rund um rückständiges Gehalt zu kontaktieren – wir setzen und engagiert für Ihr Recht ein.