Sturz eines behinderten Fahrgasts im Linienbus – Haftung für Verkehrsbetriebe kann entfallen

Der Fahrer eines Linienbusses darf nach dem Zustieg eines nach Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes mit dem Bus anfahren, bevor dieser einen Sitzplatz eingenommen hat, wenn die Behinderung äußerlich nicht erkennbar ist.
Sturz eines behinderten Fahrgasts im Linienbus – Haftung für Verkehrsbetriebe kann entfallen

Der Fahrer eines Linienbusses darf nach dem Zustieg eines nach Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes mit dem Bus anfahren, bevor dieser einen Sitzplatz eingenommen hat, wenn die Behinderung äußerlich nicht erkennbar ist.

 

WKR-Erklärung: Allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G verpflichtet den Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Vielmehr kann vom gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Fahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und gegebenenfalls darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.

Eine 60jährige, wegen eines Hüftschadens zu 100 Prozent schwerbeschädigte Frau, bestieg einen Linienbus. Eine Gehhilfe benutzte sie nicht. Beim Einstieg zeigte die Klägerin ihren Schwerbehindertenausweis vor, ohne den Busfahrer um weitere Rücksichtnahme zu bitten. Sie setzte sich sodann nicht auf den hinter dem Fahrer befindlichen, für Schwerbehinderte ausgewiesenen Sitzplatz oder einen anderen, nahegelegenen freien Sitzplatz, sondern lief durch den Bus, um sich auf einen Sitzplatz in der Nähe des ersten Ausstiegs zu setzen. Noch bevor sich die Frau setzen konnte, fuhr der Bus an. Hierbei stürzte die Frau und zog sich einen Oberschenkelbruch zu.

Sie verlangte Schadensersatz. So unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 Euro und den Ausgleich des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 4.000 Euro. Der Busfahrer, so meinte sie, hätte allein aufgrund des vorgezeigten Schwerbehindertenausweises mit dem Anfahren warten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenommen habe.

Das Begehren der Frau blieb erfolglos. Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Klage ab. Die Richter argumentierten: Ein Fahrgast habe sich unmittelbar nach dem Zusteigen in eine Straßenbahn oder in einen Linienbus sicheren Stand sowie sicheren Halt oder einen Sitzplatz zu verschaffen. Werde dies gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrenträchtigen Anfahrens versäumt, träfe den Fahrgast ein erhebliches Mitverschulden. Hinter diesem Mitverschulden trete regelmäßig die Betriebsgefahr des Verkehrsmittels völlig zurück. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Eigensicherung verstoßen, denn sie habe keinen im Einstiegsbereich vorhandenen freien Sitzplatz eingenommen und sich beim Anfahren nicht hinreichend festgehalten. Zudem habe sie den Busfahrer auch nicht darum gebeten, mit dem Anfahren abzuwarten, bevor sie Platz genommen habe.

Ein Verschulden des Busfahrers sei nicht festzustellen. Von einem Busfahrer, der auf andere Verkehrsteilnehmer und äußere Fahrtsignale zu achten habe, sei nicht zu verlangen, dass er zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behalte. Eine solche Verpflichtung sei nur in Ausnahmen gegeben, und zwar dann, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar sei, nach der der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet wäre. Ein solcher Ausnahmefall war für den beklagten Busfahrer nicht ersichtlich. Die Klägerin habe den Bus ohne erkennbare Probleme und ohne fremde Hilfe bestiegen. Allein aus der Vorlage des Schwerbehindertenausweises – wobei offen bleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich auch die Rückseite mit dem Merkzeichen G vorgezeigt habe – habe der Busfahrer nicht schließen müssen, dass die Klägerin ohne eine besondere Rücksichtnahme gefährdet sei. (OLG Hamm – 11 U 57/17 )

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