Die Süßung von Qualitäts- oder Prädikatswein mit Kristallzucker ist unzulässig

Die Süßung von Qualitäts- oder Prädikatswein mit Kristallzucker ist unzulässig

Die in einem Qualitäts- oder Prädikatswein vorhandene Restsüße darf nur von frischen Wein­trauben oder Traubenmost herrühren. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose ist nicht erlaubt.

Quelle: Weinrecht: Unzulässige Süßung von Qualitätswein oder Prädikatswein | Rechtsindex

WKR-Erklärung: Ein Winzer hatte einen Rieslingwein ausgebaut, indem er diesem Saccharose zugeführt hatte. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hatte ihm auf seinen Antrag eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein erteilt. Im Antrag hatte der Winzer die Süßung des Weines allerdings verneint.

Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Weinguts wurde eine amtliche Probe des Weins entnommen und dieser chemisch-analytisch untersucht. Die Süßung wurde offenbar, die Landwirtschaftskammer nahm den Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer zurück, da der Wein entgegen den Vorschriften der Weinverordnung gesüßt wurde.

Der Winzer erhob Klage und machte geltend, er habe der Wein lediglich angereichert und nicht gesüßt. Bei dem behandelten Produkt habe es sich um einen Jungwein mit unvollendeter Gärung gehandelt. Die Zugabe der Saccharose zu einem Jungwein sei im Sinne einer Anreicherung zulässig. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab.

Auch das zweitinstanzlich eingeschaltete Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied nicht im Sinne des Winzers. Die einschlägigen Vorschriften erlaubten keine Zugabe von Saccharose, die eine Erhöhung des Restzuckergehalts im Wein bezwecke. Den Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zugrunde, dass  zugegebener Zucker vollständig zu Alkohol vergoren werde. Das liege im konkreten Fall jedoch nicht vor, weil der zugegebene Kristallzucker – unstreitig – nur zu 10 % Alkohol vergoren sei und im Übrigen die Süße des Weins erhöht habe. Damit sei eine Süßung und nicht die bloß unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt. (OVG Rheinland-Pfalz – 8 A 11751/17)

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