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Überschreiten der Richtgeschwindigkeit bedingt keine Mitschuld per se

Das Fahren mit hoher jedoch erlaubter Geschwindigkeit, führt im Falle einer Unfallverwicklung nicht zur anteiligen Haftung.

WKR-Erklärung:

Der Fahrer  eines Dacias hatte bei einer Fahrt auf der Autobahn ohne zu blinken von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt. Ein mit 150 km/h von hinten heranfahrender Seat-Fahrer hatte keine Möglichkeit mehr zu reagieren und fuhr auf den Dacia auf.

Es kam zu Rechtsstreit um die Schadensverteilung. Der Dacia-Fahrer bekam vom Landgericht Essen die Alleinschuld für den Unfall. Er ging daraufhin in Berufung und argumentierte, dass der Unfallgegner deutlich oberhalb der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei und zumindest zu einem Viertel mithaften müsse. 

Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht Hamm nicht. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe keine Mithaftung. Der Dacia-Fahrer habe unachtsam gehandelt und sei trotz freier Fahrbahn, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten einfach auf die linke Spur gewechselt, womit ihn ein “erhebliches Verschulden” träfe. Der rückwärtig herangefahrene Unfallgegner habe mit dem plötzlichen Ausscheren nicht rechnen müssen, führten die OLG-Richter aus.

Die Geschwindigkeit auf dem Autobahnstück auf dem sich der Unfall ereignete, unterlag zudem keiner Geschwindigkeitsbegrenzung, so die Richter weiter. Die 150 km/h des Seat-Fahrers seien angesichts der zum Unfallzeitpunkt vorherrschenden Straßen- und Sichtverhältnisse nicht als unangemessen hoch zu bewerten. Daher falle die Betriebsgefahr in der Verschuldensabwägung nicht ins Gewicht. Es habe sich nur um eine “maßvolle Überschreitung” der Richtgeschwindigkeit  gehandelt, welche in dieser Situation keine erhöhte Gefahr begründet habe. Zudem habe der Fahrer darauf vertrauen dürfen, dass der Mann auf der rechten Spur nicht ohne Grund einfach ausscheren würde. (OLG Hamm – 7 U 39/17)

Quelle: www.lto.de

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