Nicht nur bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen, sondern auch bei einem entsprechenden Verdacht besteht die Möglichkeit der Kündigung. Dass die Hürden einer solchen Verdachtskündigung hoch sind und Arbeitgeber sorgfältig vorgehen müssen, zeigt ein aktuelles Urteil des LAG Hamm.
Quelle: Verdachtskündigung wegen entwendeten Bargelds unwirksam | Recht | Haufe
WKR-Erklärung: Im vorliegenden Fall hatte ein Bankangestellte entgegen des von der Bank vorgegebene Vier-Augen-Prinzips einen Geldkoffer alleine geöffnet und darin statt 115.00 Euro je eine Packung Waschpulver sowie Babynahrung gefunden. Trotz einiger gegen die Angestellte sprechenden Indizien konnte ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie das Geld aus dem Koffer genommen hatte. Dennoch wurde der seit 1991 beschäftigte Sparkassenangestellten fristlos wegen des Verdachts einer Straftat gekündigt.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Herne sowie des Landesarbeitsgerichtes Hamm (17 Sa 1540/16) per Urteil vom 14.08.2017 sei bei einer solchen Verdachtskündigung erforderlich, dass nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, dass auch eine andere Person als Täter in Frage komme. Zudem müsse die betroffene Arbeitnehmerin vor der Kündigung angehört werden. Beides sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass nach Ansicht des Gerichts die Kündigung unwirksam sei.