Versicherungschutz bei der Betriebsweihnachtsfeier

Versicherungschutz bei der Betriebsweihnachtsfeier

Seit 2017 ist neu, dass Beschäftigte einzelner Abteilungen oder Teams bei gemeinschaftlichen Feiern auch dann versichert sind, wenn die Unternehmensleitung nicht persönlich daran teilnimmt.

Quelle: www.haufe.de

WKR-Erklärung: Auf Firmen-Weihnachtsfeiern als auch auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Wegeschutz gilt auch für Fahrgemeinschaften, für die ein entsprechender Umweg gefahren werden muss.

Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte stattfindet. Allerdings muss sie dann bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss …

  • von der Unternehmensleitung genehmigt sein,
  • der Förderung des Zusammenhalts der Betriebsgemeinschaft dienen,
  • allen Mitarbeitern des Unternehmens bzw. allen Abteilungsmitgliedern bei Feiern einzelner Abteilungen offen stehen und
  • so ausgerichtet sein, dass sich alle Beschäftigte angesprochen fühlen.(Ist beispielsweise Schlittschuhlaufen geplant und nicht alle wollen oder können an dieser sportlichen Aktivität teilnehmen, muss es für ein Alternativangebot geben.)

Wer allerdings auf der Betriebsweihnachtsfeier zu viel Alkohol trinkt, kann den Versicherungsschutz verlieren. Geschieht ein Unfall unter Alkoholeinfluss, entscheidet die Versicherung, ob ein hoher Alkoholkonsum vorlag. Der Genuss eines Glühweins wird jedoch in der Regel nicht als solcher gewertet.

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