Kein rechtlicher Anspruch auf Sabbatjahr

Das Sabbatjahr ist nicht gesetzlich geregelt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch. 

WKR-Erklärung

Das Sabbatjahr ist ein Modell für einen längeren Sonderurlaub. Ursprünglich hatten US-amerikanische Uni-Professoren damit die Möglichkeit, sich ein Jahr lang ungestört der Forschung widmen zu können. Das Modell fasste auch in der Wirtschaft Fuß. Arbeitnehmer können sich so mit Überstunden oder Lohnverzicht einen Freizeitanspruch aufbauen, der dann an einem Stück genommen wird.

Zum rechtlicher Anspruch

Ein Anspruch auf ein Sabbatjahr kann bestehen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in Kollektivvereinbarungen geregelt ist. Arbeitnehmer können ausweislich der Stellungnahme der Deutschen Anwaltsauskunft (DAA) jedoch keinen Anspruch daraus ableiten, dass einem Kollegen ein Sabbatjahr gewährt wird. Das Sabbatjahr muss individuell vereinbart sein. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährt Arbeitnehmern lediglich, bei genau gleichem Sachverhalt nicht willkürlich ungleich behandelt zu werden.

Zur Ausgestaltung
Während eines Sabbatjahrs kann das Arbeitsverhältnis weiterbestehen und ruhend gestellt werden oder es kann formal mit einer Wiedereinstellungsgarantie für den Arbeitnehmer unterbrochen werden.  Welche Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer und  Arbeitgeber haben, hängt von der vereinbarten Form ab.

Zur Kündigung
Es ist grundsätzlich möglich während eines Sabbatjahrs gekündigt zu werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist jedoch aufgrund der Abwesenheit  unwahrscheinlich. Personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigungen sind  möglich.

Zum Urlaubsanspruch
Urlaubsanspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht und ruhend gestellt wird.

Zum Versicherungsschutz
Ob Arbeitnehmer während der Zeit des Sabbatjahrs einen Versicherungsschutz haben, hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Bei längeren Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses entfällt der Versicherungsschutz, da kein Geld eingezahlt wird. Bei angesammeltem Wertguthaben bleibt der Versicherungsschutz während des Sabbatjahrs bestehen.

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