Die Übergangsregel zum verminderten Mindestlohn für Zeitungszusteller ist verfassungsgemäß

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die erst ab 2017 einen auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat und vorher einen geminderten Satz gewährte, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die erst ab 2017 einen auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat und vorher einen geminderten Satz gewährte, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

WKR-Erklärung

Eine Zeitungszustellerin erhielt mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ab dem 1.1. 2015 den geminderten Mindestlohn und einen Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent. Der übergangsweise geminderte Mindestlohn (nach § 24 Absatz 2 MiLoG) sah zu diesem Zeitpunkt für Zeitungszusteller einen Stundensatz von lediglich 75 Prozent des vollen Mindestlohns vor.

Die Zeitungszustellerin sah sich in Ihren Grundrechten verletzt, denn so ihre Meinung, § 24 Absatz 2 verstieße gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzeses. Sie klagte und forderte für den Zeitraum von Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn und einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Dieser müsse gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und aufgrund der Dauernachtarbeit 30 Prozent  betragen, so ihre Argumentation.

Das Arbeitsgericht wies die Klage weitestgehend ab. Auch das Landesarbeitsgericht nahm an, dass die streitgegenständliche Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstieße, erkannte aber auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag.

Das letzte Wort hatten die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Sie urteilten: Die Zeitungszustellerin hatte im Streitzeitraum von Januar 2015 bis April 2016 lediglich Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber habe die ihm zeitlich eingeschränkte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszusteller/innen nicht überschritten. Die Erhöhung des Nachtzuschlages wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt. (BAG – 5 AZR 25/17)

Anmerkung: § 24 MiLog ist zwischenzeitlich entfallen.

Quelle: Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller ist verfassungsgemäß – Verlag Dr. Otto Schmidt


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