Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Anspruch auf Erholungsurlaub von Arbeitnehmern. Während Mindesturlaub und dessen Länge gesetzlich geregelt sind, sorgt die Urlaubsplanung in Unternehmen immer wieder für Streit. Einerseits muss der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern gut planen können, anderseits wollen die Mitarbeiter volle Flexibilität.
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Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Urlaubsplanung im Arbeitsrecht:
Wann muss man seinen Urlaub beantragen?
Wann man seinen Urlaub beantragen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kann es dazu in den einzelnen Betrieben unterschiedliche Regelungen geben. Genaue Anmeldefristen finden sich in der Regel im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Sind keine Vereinbarungen zur Urlaubsplanung getroffen, reicht es normalerweise aus, den Urlaub mindestens 14 Tage vor Urlaubantritt zu beantragen.
Darf der Arbeitgeber verlangen, den gesamten Urlaub zu verplanen?
Wer der Aufforderung vom Chef, den gesamten Urlaub zu verplanen, nicht nachkommt, muss zumindest keine Abmahnung befürchten. Allerdings riskiert man Nachteile gegenüber anderen Kollegen, die den Urlaub rechtzeitig angemeldet haben. Das gilt insbesondere während den Schulferien oder zur Weihnachtszeit. Außerdem muss man damit rechnen, dass nicht angemeldeter Urlaub zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres verfällt.
Darf der Arbeitgeber den Urlaub eigenmächtig verplanen?
Handelt es sich um den Mindesturlaub, dann sind Zeitpunkt und die Übertragbarkeit im Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Demnach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub selbst planen können. Somit konnte der Arbeitgeber auch in der Corona-Krise nicht einfach Urlaub anordnen.
Darf der Chef den Urlaubsantrag ablehnen?
Ein beantragter Urlaub kann in der Regel nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Kollegen mit besonderen sozialen Gesichtspunkten dagegensprechen. Beispielsweise könnten Beschäftigte mit Großfamilie in Ferienzeiten einen Vorrang verdienen.
Darf der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub streichen?
Hat der Arbeitgeber den beantragten einmal Urlaub genehmigt, kann er den gewährten Urlaub nicht einseitig wieder zurücknehmen. Das gilt in der Regel auch, wenn der Arbeitgeber dadurch in massive Schwierigkeiten gerät. In solchen Fällen wäre dann ein Gespräch zwischen den Beteiligten notwendig, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aber auch wenn ein wichtiger Grund vorliegen sollte, muss der Arbeitgeber das Einverständnis seiner Mitarbeiter einholen.
Muss der Arbeitgeber meine Wünsche berücksichtigen?
Ebenfalls Im Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist festgelegt, dass der Arbeitgeber in jedem Fall auch die „Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“ hat. In bestimmten Fällen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubswunsch grundsätzlich Vorrang gegenüber betrieblichen Interessen haben kann. Möglichweise käme dann ein Tausch mit Arbeitnehmern in ähnlichen Tätigkeiten in Frage.
Darf Urlaub auf Abruf vereinbart werden?
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Urlaub abzubrechen und auf Verlangen wieder zu arbeiten, ist nicht rechtswirksam. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorab sein Einverständnis erklärt hat. Auch wenn der Arbeitnehmer entgegen der Vereinbarung nicht auf Verlangen aus dem Urlaub zurückkehrt, muss er keine Abmahnung oder andere Sanktionen befürchten.
Muss ich Kurzarbeit bei der Urlaubsplanung berücksichtigen?
Ja, grundsätzlich reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlich erfolgten Kurzarbeit. Arbeitet z.B. ein Arbeitnehmer einen ganzen Monat aufgrund von Kurzarbeit Null nicht, so reduziert sich sein Jahres-Urlaubsanspruch um 1/12. Sollte jedoch ein Urlaubsanspruch bestehen, so ist in dieser Zeit der normale Arbeitslohn und nicht Lohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen.
Darf man eigenmächtig den Urlaub antreten?
Grundsätzlich legt das Bundesurlaubsgesetz fest, dass der Urlaub vom Arbeitgeber zu gewähren ist. Wer sich also selbst beurlaubt, bleibt unberechtigt von der Arbeit fern und kann sogar fristlos gekündigt werden.
Darf man Urlaub aus dem folgenden Kalenderjahr vorziehen?
Laut Bundesurlaubsgesetz gilt für den Mindesturlaub, dass dieser „im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“ muss. Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Eine Verrechnung von Urlaubstagen aus dem folgenden Kalenderjahr sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor und dürfte damit in den meisten Fällen unzulässig sein.
Was gilt für Urlaubstage, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen?
Diesen Urlaubsanspruch aus 2021 dürften Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle eines Zwangsurlaubs wegen Corona vorziehen. Dabei handelt es um Urlaub, der bei einer Fünf-Tage-Woche über mehr als 20 Tage hinausgeht.
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