Was tun bei Falschangaben bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

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Falschangaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können verschiedene Konsequenzen haben, von der Vertragsanpassung über Kündigung und Rücktritt bis zur Anfechtung. Aber nicht jede falsche Angabe löst Folgen aus.

Wie ein Versicherter nach einer Falschangabe vorgehen sollte, hängt von der Art der Tatsache und dem Verschuldensgrad ab. Manchmal kann es sich empfehlen, die Angabe richtigzustellen, auch wenn dies zu einer Anpassung führt. In anderen Fällen wird es besser sein, den Vertrag aufzulösen und bei einem anderen Versicherer neu abzuschließen. Lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung eingehend beraten.

Wonach darf die Versicherung fragen?

Versicherer gehen gerade beim Thema Berufsunfähigkeit ein großes Risiko ein, denn die im Schadensfall geschuldeten Rentenleistungen können immense Höhen erreichen. Deshalb dürfen sie dem Versicherten vor dem Vertragsschluss alle Fragen stellen, die aus ihrer Sicht zur Aufklärung seines Gesundheitszustandes beitragen können.

Zu den erlaubten Themenbereichen gehören insbesondere:

• physische und psychische Krankheiten,
• Beschwerden,
• durchgeführte Operationen,
• in den letzten Jahren eingenommene Medikamente,
• Suchtkrankheiten,
• Infektionen,
• Allergien,
• Zahn- und Kieferzustand sowie
• eventuelle Ablehnungen durch andere Versicherer

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit?

Die Versicherung kann den Vertrag wegen einer falschen Angabe nur anfechten oder davon zurücktreten, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Sie müssen demnach nur diejenigen Umstände wahrheitsgemäß angeben, die Ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssten. Wissen Sie beispielsweise nichts von einer Vorerkrankung, weil Ihr behandelnder Arzt Ihnen nichts davon gesagt und die Diagnose nicht dokumentiert hat, handeln Sie beim Verschweigen nicht schuldhaft.

Was ist vor dem Vertragsabschluss zu tun?

Sie müssen sich auch nicht an alle Einzelheiten Ihrer Behandlungen aus weit zurückliegenden Zeiträumen erinnern. Wenn Sie aber noch wissen, dass Sie gegen eine bestimmte, für die Versicherung relevante Erkrankung behandelt wurden, kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich den Verlauf wieder ins Gedächtnis bringen. Sofern Sie nichts unternehmen, könnte Ihnen Ihr Unterlassen als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Vorsichtshalber sollten Sie deshalb Ihre Patientenakten einsehen und dann zutreffende und lückenlose Angaben über Ihre Vorerkrankungen machen, bevor Sie den Versicherungsvertrag unterzeichnen.

Wenn Sie wegen falscher Angaben mit Ihrer Versicherung im Streit liegen, wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt. Unsere Experten für Medizinrecht von der WKR können die Rechtslage beurteilen und dann die richtige Vorgehensweise mit Ihnen besprechen.

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