Ein Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden, wenn die Impfung durch einen auf freiberuflicher Basis tätigen Betriebsarzt vorgenommen wurde.
WKR-Erklärung: Die auf freiberuflicher Basis tätige Betriebsärztin eines Unternehmens, hatte dessen Mitarbeiter Grippeschutz geimpft. Eine Angestellte erlitt hierdurch einen Impfschaden. Sie machte den Arbeitgeber verantwortlich und verlangte von ihm Schadenersatz. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, die Angestellte erhob Klage.
Sowohl die Vorinstanzen als schließlich auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Der Arbeitgeber hafte der Angestellten nicht für den von ihr behaupteten Impfschaden, da er keine Pflichten gegenüber der Beschäftigten verletzt habe, denn zwischen der Angestellten und dem Arbeitgeber bestand kein Behandlungsvertrag, aus dem der Arbeitgeber zur Risikoaufklärung verpflichtet gewesen sei.
Der Arbeitgeber war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihm und der Angestellten bestehenden Arbeitsverhältnisses hierzu verpflichtet und muss sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen, so das Urteil. (BAG, Urteil v. 21.12.2017, 8 AZR 853/16)
Quelle: BAG: Keine Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden | Haufe