Der Betriebsrat kann über sein Mitbestimmungsrecht beim betrieblichen Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) ggf. eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern erzwingen.
Im vorliegenden Fall konnte sich eine Klinik nicht mit seinem Betriebsrat auf die notwendige Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen einigen.
Unter Berufung auf den betrieblichen Gesundheitsschutz und das dortige Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gab das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel dem Betriebsrat Recht, da die Mindestbesetzung der Vermeidung der Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers diene.