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Polizeikarriere auch mit großem Tattoo möglich

Polizeikarriere auch mit großem Tattoo möglich

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil er auf dem Unterarm eine großflächige Tätowierung hat.

WKR-Erklärung

Das Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen für unpassend oder unästhetisch halten reicht nicht aus, um einem tätowierten Bewerber die Eignung für den Polizeidienst abzusprechen.

Ein Bewerber war vom Auswahlverfahren zum gehobenen Polizeidienst ausgeschlossen worden, der auf der Innenseite seines Unterarms einen Löwenkopf (20 cm x14 cm) tätowiert hat.  Nicht das Motiv war beim Ausschluss gegenständlich, sondern ein Erlass des Innenministeriums NRW, der großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich als absoluten Eignungsmangel deklariert. Als sichtbarer Bereich sind  Körperstellen definiert, die beim Tragen der Sommeruniform sichtbar sind. So auch die Unterarme. Laut Erlass sind hier Tätowierungen die Handtellergröße überschreiten unzulässig.

Rechtswidrig, entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Erforderlich für eine Einschränkung sei, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen kein Vertrauen mehr entgegengebracht werde. Hierfür fehle es aber an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfragen zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung im Blick haben. (VG Düsseldorf /2 L 3279/17)

Anmerkung: Die Ablehnung von Bewerbern mit gewaltverherrlichenden oder verfassungswidrigen Tätowierungen, bleibt weiterhin zulässig.

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