Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Kinder

Kinderlärm aus einer benachbarten Wohnung muss nicht in jeglicher Form hingenommen werden.

WKR-Erklärung:

Mieter müssen bei Nachbarn mit Kleinkindern mehr Lärm hinnehmen. Das bedeutet aber nicht, dass sie keine Rechte haben. Diese hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit dem Fall einer Mieterin, die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnte. Nachdem eine Familie mit zwei kleinen Kindern in die überliegende Wohnung gezogen war, beklagte die Mieterin massive Störungen durch Lärm, hervorgerufen durch springen, poltern, stampfen, schreien und laute Auseinandersetzungen auch während der Ruhezeiten. Fünfzig Prozent Mietminderung machte sie beim Vermieter geltend und klagte letztlich.

Das Amtsgericht Berlin wies die Klage erstinstanzlich ab. Das Landgericht hernach die Berufung sowie wurde hier auch die Revision beim Bundesgerichtshof als nicht zulässig eingeschätzt. Nach Auffassung des Landgerichts hatte die Mieterin nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass der Lärm als erheblicher Mangel im Sinne des § 536 BGB anzusehen ist. Zwar müssten auch Kleinkinder und deren Eltern auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen und übergroßen Lärm vermeiden, zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich im konkreten Fall, um öffentlich geförderte Wohnungen handle. Diese sind da preiswert, auch für kinderreiche Familien erschwinglich. Aus jenem Grund müssen Mieter hier ein höheres Maß an Geräuschtoleranz aufbringen.

Die Frau legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und begründete: Das Landgericht Berlin habe das Recht der Frau auf rechtliches Gehör verletzt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die geschilderte Geräuschemission das überschreite, was Ausdruck eines natürlichen Bewegungsdrangs von Kindern ist. Dies gelte insbesondere auch für die ständigen lauten Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern in Form von Schreien und Brüllen. Zwar müsse bei Nachbarn mit Kleinkindern mehr Lärm hingenommen werden, das erkläre sich daraus, dass gerade kleine Kinder einen höheren Bewegungsdrang haben und eine Unterdrückung sich fatal auf die kindliche Entwicklung auswirken würde. Die eingeforderte Toleranz hat jedoch Grenzen. Diese hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, vor allem auch vom Alter der Kinder ab.

Eine klare Absage erteilte der Bundesgerichtshof der Begründung der Vorinstanz, dass Mieter von geförderten Wohnungen jeglichen Kinderlärm akzeptieren müssten. Darüber hinaus dürfe auch an die Darlegung des Lärms keine zu strenge Anforderung gestellt werden. Dies gelte vor allem dann, wenn sich der Lärm über einen Zeitraum von Jahren wiederholt, verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung (z.B. BGH, Urt. v. 29.02.2016, VIII ZR 155/11). So führten die Richter aus, dass bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen kein detailliertes Lärmprotokoll vorgelegt werden brauche. Hier reiche es, wenn die Art des Lärms näher beschrieben werde.

Fazit: Die Vorinstanz hätte sich als Tatsacheninstanz ein eigenes Bild über das Ausmaß des Lärms machen müssen. Zwecks Klärung verwies der BGH die Sache dorthin zurück. (BGH, Beschluss – VIII ZR 226/16)

Quelle: Mietminderung wegen Lärmbelästigung? / Aktuelles / Mietrecht / Rechtsportal – Deubner Rechtsportal

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