Art der Grundstücksbegrenzung darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn verändert werden

Maschendrahtzaun

“Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt und daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden.” (BGH)

WKR-Erklärung:

Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.

RechtsfallZwei Grundstückseigener deren Grundstücke ursprünglich durch einen Maschendrahtzaun getrennt waren gerieten in Streit, nachdem einer der Eigentümer direkt hinter dem Maschendrahtzaun einen Holzflechtzaun errichtet hatte. Das gefiel dem anderen nicht. Er verlangte die Beseitigung des Holzflechtzaunes.

Letztlich musste der Bundesgerichtshof entscheiden. Die Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch nach § 922 S. 3, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB lägen vor, erklärten die BGH-Richter. 

Eine Beeinträchtigung durch die neue Grenzeinrichtung sei gegeben, denn mit dem niedrigen Maschendrahtzaun sei eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden gewesen. Nunmehr stelle sich mit dem 1,80 m hohe Holzflechtzaun eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück des Klägers dar. 

Rechtsfehlerhaft sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Errichtung des Holzflechtzauns unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun nicht der Zustimmung des Klägers bedurft hätte. 

Fazit: Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt und ohne Zustimmung des Nachbarn auch nicht verändert werden. (BGH – V ZR 42/17)

Quelle: Neuer Holzflechtzaun darf alten Maschendrahtzaun nicht verdecken – Verlag Dr. Otto Schmidt

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