Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – 1/3 Mitverschulden

Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – 1/3 Mitverschulden

Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen PKW kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben.

 

WKR-Erklärung: Fährt ein Radfahrer auf einem nur in eine Richtung freigegeben Radweg dieser Richtung entgegengesetzt, hat er bei einem Unfalls eine Mitschuld, die wiederum eine Eigenhaftung von 1/3 rechtfertigt. Im Grundsatz wird das Vorfahrtsrecht auf dem Radweg allerdings nicht hinfällig. Kreuzende Kraftfahrzeuge müssen Vorfahrt gewähren, auch wenn ein Radfahrer in die verbotene Richtung unterwegs ist. (OLG Hamm – 9 U 173/16)

 

 

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