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Dokumentationsfehler

Inhaltsverzeichnis

Dokumentationsfehler mit der WKR beweisen

Sind Sie Opfer eines Behandlungsfehlers  geworden? Dann kann eine Beweiserleichterung für Sie in Frage kommen.  Die Erleichterung der Beweispflicht tritt dann ein, wenn ein  Fehler vom behandelnden Arzt mangelhaft dokumentiert wurde.

Der haftungsrechtliche Gegner für einen solchen Dokumentationsfehler sowie die fehlerhafte Behandlung bestimmt sich nach dem Behandlungsvertrag.

Der Haftende kann beispielsweise der behandelnde Arzt oder der Krankenhausträger sein. Diese  sind im zivilrechtlichen Sinne verantwortlich für jene Patienten, die durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geschädigt worden sind. Bei Eintritt des Rechtsfalls spricht man dann von der Arzthaftung im Rahmen des Arzthaftungsrechts. 

Beweislastumkehr bei Dokumentationsfehler

Dokumentationsfehler gehören ebenfalls zum Arzthaftungsrecht. Sie liegen dann vor, wenn der Arzt seine Pflicht, alles aus dem  Behandlungsgeschehen schriftlich festzuhalten, vernachlässigt hat. Für Betroffene eines sogenannten ärztlichen Kunstfehlers ist der Dokumentationsfehler von besonderem Interesse. 

Hintergrund: Liegt ein Dokumentationsfehler vor, kann sich die Beweislast im Rahmen des Behandlungsfehlers umkehren. So zum Beispiel, wenn der Arzt etwas behauptet, dass sich so jedoch nicht in den Patientenunterlagen widerfindet. Bei einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht muss nun der Arzt beweisen, dass die eintragungspflichtige Maßnahme tatsächlich vorgenommen wurde. Bei einer juristischen Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient kann der Dokumentationsfehler für den Patienten somit eine günstigere Position bedeuten. 

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann dabei helfen, Dokumentationsfehler zu erkennen und somit Ihren Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen

Ihr Schmerz – Ihr Schadensersatz

Wenn Ärzte Patienten behandeln, kommt meistens ein Behandlungsvertrag nach § 6 30a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustande. Gemäß Vertrag hat der Arzt den Patienten fachgerecht zu behandeln. Handelt er nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst, verletzt er Pflichten aus diesem Vertrag. Wird dabei ein Patient geschädigt, dann liegt ein Behandlungsfehler vor und der Arzt muss Schadenersatz leisten.

WKR hilft Ihnen in diesem Fall: Wir prüfen, ob Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz oder Rente bestehen und welche Schritte für die Durchsetzung dieser Ansprüche nötig sind. Natürlich wägen wir auch die finanziellen Risiken für Sie ab. 

Wer unterliegt der Pflicht zur Dokumentation?

Für eine lückenlose Dokumentation im Sinne der Dokumentationspflicht muss jeder an der Behandlung beteiligte Arzt eine eigene Dokumentation erstellen.  

Was muß dokumentiert werden?

Während der Behandlung ist ein Arzt dazu angehalten, Maßnahmen und Ergebnisse aufzuzeichnen. Darin besteht die Dokumentationspflicht der Ärzte. Dazu gehören unter anderem Aufzeichnungen über:

  • Behandlungsdaten und objektive Befunde
  • Diagnosen
  • Operationsberichte
  • Laborbefunde
  • Röntgenbilder
  • EKG-Streifen
  • ärztliche Anordnungen.
 

Wird eine ärztliche Dokumentation in dieser Hinsicht schlicht unterlassen, führt das allein noch nicht zu einer eigenständigen Anspruchsgrundlage. Der Dokumentationsfehler liegt in der Mangelhaftigkeit. Das Fehlen einer ärztlichen Aufzeichnung kann später dazu führen, dass eine medizinische Maßnahme unterbleibt, die zwingend erforderlich gewesen wäre.  In juristischer Hinsicht kann dann ein solch zwingendes Erfordernis vermutet werden, woraus schließlich die Beweislastumkehr resultiert. 

Wichtig: Überlassen Sie die Prüfung Ihrer Patientenunterlagen  einem Anwalt für Arzthaftungsrecht.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Für medizinische Dokumentationen existieren eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung. Bei Bluttransfusionen muss eine entsprechende Dokumentation sogar 15 Jahre aufbewahrt werden. Wichtig: Diese Fristen gelten auch nach Praxisaufgabe. Da Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen mitunter erst in 30 Jahren absolut verjähren, empfiehlt sich für Praxen und Kliniken allerdings eine entsprechend längere Aufbewahrung . 

Einsicht in die Patintenakte

Als Patient haben Sie, gemäß § 630 BGB grundsätzlich das Recht auf Einsicht in Ihre Patientenunterlagen. Darin Inbegriffen sind auch die Ergebnisse von  Labortesten, Röntgenbilder und andere technische Aufzeichnungen. Das Einsichtsrecht muss Ihnen grundsätzlich auch unverzüglich gewährt werden, denn nur wenn Sie Einsicht in die Unterlagen erhalten, können Sie mangelhafte Aufzeichnungen nachweisen. Es kann allerdings vorkommen, dass Ärzte oder Krankenhäuser die Herausgabe der Patientenakte verweigern. Sie haben dann die Möglichkeit, eine angemessene Frist für die Herausgabe Ihrer Patientenakte zu stellen.

Wichtig: Unter Umständen kann die Einsichtnahme in die Patientenakte abgelehnt werden, aber nur dann, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter bestehen. Die Ablehnung muss begründet werden. 

Es ist ratsam, sich frühzeitig anwaltlichen Rat und Unterstützung zu holen. Ihre Belastungsgrenzen mögen nach Ihrer Gesundheitsgeschichte längst überschritten sein. Die Übernahme Ihres Falls durch einen Anwalt erleichtert Ihre Gesamtsituation und sorgt dafür, dass der Arztfehler bewiesen werden kann.

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