Was ist Kindesunterhalt?

Jedes Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt gegen seine beiden Eltern, unabhängig davon, wer das Sorgerecht oder ein Umgangsrecht ausübt. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Kind ehelich oder nicht ehelich ist.

Kindesunterhalt kann auf zwei verschiedene Arten erbracht werden, nämlich als Barunterhalt oder Naturalunterhalt. Jeder Elternteil muss nach seinen Fähigkeiten zum Unterhalt beitragen, und im Regelfall betreuen und versorgen beide ihr Kind gleichermaßen. Wenn aber das Kind bei nur einem Elternteil wohnt, kann nur dieser Naturalunterhalt leisten, während der andere Barunterhalt zahlen muss.

Wofür darf der Unterhalt verwendet werden?

Der Betrag, den der zum Barunterhalt Verpflichtete monatlich im Voraus zu zahlen hat, wird regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Den Kindesunterhalt bekommt derjenige Elternteil ausgezahlt, der das Kind hauptsächlich betreut. Dieser darf den Betrag aber nicht für sich selbst, sondern nur für den Lebensbedarf des Kindes einsetzen.

Zum allgemeinen Lebensbedarf zählen zum Beispiel:

• Essen,
• Kleidung,
• Wohnung,
• Heilbehandlungen und Medikamente,
• Schulbildung,
• Erholung und Freizeitgestaltung,
• Besuch kultureller Veranstaltungen und
• ein angemessenes Taschengeld.

Ausnahmen gelten für die Dauer des Aufenthalts beim umgangsberechtigten anderen Elternteil. In dieser Zeit muss der Umgangsberechtigte für die Verpflegungs-, Unterbringungs- und Fahrtkosten aufkommen.

Was ist Mehrbedarf?

Manchmal fallen zusätzliche Kosten für die Pflege und Ausbildung des Kindes an, die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehen. Dieser sogenannte Mehrbedarf wird von den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht umfasst und muss von beiden Eltern zusätzlich erbracht werden. Dabei richtet sich die Zahlungspflicht der Eltern nach deren Einkünften, von denen sie die Mehrkosten anteilig bestreiten müssen.

Zum Mehrbedarf gehören beispielsweise:
• Kita-Kosten,
• Schulgeld,
• Studiengebühren,
• Beiträge zur privaten Krankenversicherung,
• Mehrkosten aufgrund einer Behinderung,
• Kosten einer Heimunterbringung und
• Nachhilfeunterricht.

Was gilt als Sonderfall?

Unregelmäßig auftretende und besonders hohe Kosten können als Sonderbedarf gelten und damit einen weitergehenden Unterhaltsanspruch auslösen. Wenn das Kind zum Beispiel an einer Klassenfahrt teilnehmen soll oder eine kieferorthopädische Behandlung braucht, müssen wiederum beide Eltern die Mehrkosten anteilig tragen.

Wenn Sie Kinder versorgen, sollten Sie sich über deren Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil eingehend informieren. Die vielen Kostenpositionen, die der andere Verpflichtete bezuschussen muss, sollten Sie im Interesse der Kinder vollumfänglich in Ansatz bringen. Lassen Sie sich von einem versierten Rechtsanwalt für Familienrecht unterstützen, um optimale Bedingungen für Ihren Nachwuchs zu schaffen.

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