Geburtsschäden

Inhaltsverzeichnis

Arzthaftung bei Geburtsschäden

Geburt mit Folgen – WKR-Anwälte helfen

Eine Geburt ist eigentlich ein erfreuliches Ereignis. Sie kann allerdings zum tragischen Unglücksfall für die Familie werden, wenn ein medizinischer Fehler auftritt. Und auch, wenn es schwer fällt, in diesem Zusammenhang von Schadenersatz zu sprechen, ist dies der korrekte juristische Vorgang: Sowohl die geschädigten Kinder als auch ihre Eltern können und sollten Schadensersatz geltend machen.
Ein Experte im Medizinrecht bzw. Geburtsschadensrecht kennt die spezielle Situation, in der sich Betroffene, Ärzte und Versicherungen befinden und kann eine angemessene Entschädigung durchsetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Geburtsschaden bei dem Kind oder der Mutter die Folge eines Behandlungsfehlers oder mangelhafter Organisation im Krankenhaus ist. Die betroffene Familie ist in einem solchen Fall nicht nur emotional geschädigt, sie hat außerdem mit den gesundheitlichen und oftmals auch erheblichen wirtschaftlichen Folgen zu kämpfen.
Die Entschädigung bei einem Geburtsschaden umfasst also nicht nur das gegenwärtige Leid, sondern muss auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigen. Hier ist Einfühlungsvermögen und wirtschaftlichen Weitsicht gefragt, da Fehltritte zu enormen finanziellen Verlusten und emotionalen Enttäuschungen führen können. Auf diese Weitsicht und den zwischenmenschlichen Umgang sind wir geschult – scheuen Sie sich nicht, unsere Kanzlei als Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Häufige Fehler bei der Geburtshilfe

• Geburtsschäden durch einen medizinischen Fehler der Ärzte umfassen verschiedene Fallgruppen. Davon sind einige regulierungsfähig:

• Die Geburt wird zum falschen Zeitpunkt eingeleitet: Einerseits gibt es Fälle, wo der Not-Kaiserschnitt entweder gar nicht oder zu spät erfolgt. Andererseits kommt es vor, dass keine Maßnahmen zur Verhinderung einer Frühgeburt ergriffen werden.

• Die Verlegung in eine Perinatalklinik wird verzögert: Diese sind auf Spezialfälle wie einen Blasensprung oder eine Amnioninfektion eingerichtet.

• Eine Lageanomalie des Kindes hat nicht die entsprechenden Konsequenzen: Trotz regelwidriger Lage wird eine falsche Kaiserschnitt-Entscheidung gefällt.

• Übergewicht oder Übergröße des Kindes werden nicht erkannt: Während der Geburt haben besonders große Kinder die Tendenz zum Unterzuckern.

• Risiken werden ignoriert: Drogen- oder Alkoholabhängigkeit bilden ein Risiko für den Embryo. Andere Risiken können durch Krankheiten der Mutter entstehen. Dies betrifft Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes oder Infektionen. Bei einer Mehrlingsschwangerschaft und Wachstumsverzögerungen entsteht ebenfalls ein Schwangerschaftsrisiko.

• Sauerstoffmangel während oder direkt im Anschluss an die Geburt: Durch die Unterversorgung mit Sauerstoff kann das Kind einen hypoxischen Hirnschaden erleiden. Solche Schädigungen sind mit den weitreichendsten Folgen für die Zukunft des Kindes verbunden.

Sauerstoffmangel – Hirnschädigung – Behinderung?

Unsere Anwälte für Medizinrecht sind Spezialisten für derartige Fälle bei Geburten im Krankenhaus und kennen sich im Arzthaftungsrecht aus. Zudem wissen wir sehr genau, mit wem Gespräche zur Regulierung des Schadens, dem Schadenersatz und Verhandlungen über die Entschädigungssumme zu führen sind.
Wichtig: Wenn Betroffene dies selbständig tun, ist die Gefahr, sich mit deutlich zu geringen Summen abspeisen zu lassen sehr groß. Haftpflichtversicherungen entschädigen im medizinischen Bereich nur sehr zögerlich und bieten bei nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten kaum angemessene Summen an. Viel wahrscheinlicher erhalten geschädigte Familien deutlich zu niedrige Angebote, die oftmals voreilig angenommen werden, da die Summe auf den ersten Blick recht stattlich erscheint.
Ihr Rechtsanwalt für Medizinrecht ist hingegen auf Verhandlungen bei Geburtsschäden spezialisiert. Schon deshalb sollten Betroffene Gespräche mit der Klinik oder der Versicherung nicht selber führen.

Schadenersatz nach Geburtsschaden​

Oft hat ein Geburtsschaden die Folge, dass das geschädigte Kind bis an sein Lebensende schwerstbehindert und demnach ein Pflegefall ist. Dieser Schaden kann nicht durch ärztliche Maßnahmen behoben werden. Möglich ist ein ungefährer Ausgleich dieses Schadens über Geldzahlungen. Hat der Geburtsschaden eine Erwerbsminderung zur Folge, ist auch dieser Schaden Teil des Schadenersatzes. Stirbt die Mutter in Folge von medizinischen Fehlern während der Geburt, kann ein Anspruch auf Ersatz von Unterhalt entstehen. Dabei kann es sich entweder um Barunterhaltsschäden oder Schäden beim Betreuungsunterhalt handeln.

Schmerzensgeld nach Geburtsschaden​

Die Ansprüche auf Schmerzensgeld nach Geburtsschaden können sich in erheblicher Höhe bewegen. Für die immateriellen Schädigungen, die nicht in Geld bezifferbar sind, kann bei Gericht Schmerzensgeld beantragt werden. Gerichte können bei der Frage nach der Höhe des Schmerzensgelds auf Datenbanken zurückgreifen. Dort sind Fälle gesammelt, die Richtwerte liefern können.
 
• Im Falle einer Hirnschädigung wegen Sauerstoffmangels wurden einer Familie 600.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das betroffene Kind hatte schwere geistige wie körperliche Schäden erlitten und brauchte rund um die Uhr Hilfe. Für den Rest seines Lebens konnte es keine Besserung erwarten. Die Summe war aufzuteilen: 450.000 Euro waren als Schmerzensgeld fällig, 550 Euro monatlich als Schmerzensgeldrente. Eine Schmerzensgeldrente kann bei dauerhaften Schäden zugesprochen werden.
 
• In einem anderen Fall war der Not-Kaiserschnitt eine halbe Stunde zu spät eingeleitet worden. Beim Kind waren nach einigen Jahren deutliche Schädigungen sichtbar: Seine Fähigkeit zum Gehen war auffällig und verzögert, die motorischen Fähigkeiten waren verzögert. Es hatte außerdem eine Sprachstörung. Das Gericht sprach 300.000 Euro zu. 
 
In den letzten 15 Jahren sind die Beträge für das Schmerzensgeld gestiegen. Es lassen sich inzwischen nicht selten sechsstellige Beträge erstreiten. Dies geschieht vor dem Hintergrund der erheblichen Schäden, unter denen die Betroffenen ihr Leben lang leiden müssen. Die gerichtlichen Entscheidungen können deshalb nicht als Richtwerte verwendet werden. Jeder einzelne Fall ist genau und individuell zu prüfen. Nach Geburtsschäden haben die betroffenen Eltern und Kinder Ansprüche auf Entschädigung. Dazu gehören Schadensersatz und Schmerzensgeld und der Ersatz aller geldwerten Aufwendungen. 

Ersatz aller geldwerten Aufwendungen

Die betroffene Familie kann sich ihre finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Geburtsschaden ersetzen lassen. Das beinhaltet unter anderem einen finanziellen Mehrbedarf bei Nahrung, Kleidung, Heizung und Wasser oder auch die Arbeitszeit für die Pflege. Muss die Familie das Haus oder ihr Auto behindertengerecht umbauen, ist diese Aufwendung ebenfalls zu erstatten. Ersetzt werden auch die Kosten, die bei Folgebehandlungen anfallen, sowie Kosten für Medikamente und Hilfsmittel. Außerdem werden Aufwendungen für Krankenpflege und eine Haushaltshilfe erstattet. Solche Aufwendungen geltend zu machen ist nicht weniger wichtig als das Ansetzen eines hohen Schmerzensgeldes.  

Künftige Schadenersatzpflicht

Nicht immer lässt sich für die Zukunft konkret sagen, welche Maßnahmen in Folge des Geburtsschadens getroffen werden müssen. Bei Gericht lässt sich beantragen, dass auch künftig eintretende Schäden zu ersetzen sind. Das Gericht kann diese feststellen. Ein solcher Feststellungsantrag sollte nicht zu spät gestellt werden. Ein erst später deutlich werdender Anspruch kann dann verjährt sein. Deshalb sollte er rechtzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich nicht abzeichnet, dass der Anspruch einmal eintreten wird.  

Abfindung bei Geburtsschäden​

Haftpflichtversicherer bieten auch freiwillige Abfindungen an. Diese Einmalzahlungen sind oft recht hoch. Die Versicherer können dennoch so Kosten sparen. Der teure lebenslange Ausgleich eines Geschädigten inklusive weiterer Aufwendungen entfällt. Die Versicherer vermeiden die rechnerische Unsicherheit. Geschädigte Familien sollten sich eine Einwilligung gut überlegen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist in der Lage, die Ansprüche bei Geburtsschäden zu überblicken. Er kann einschätzen, ob die Abfindung angemessen und kann warnen, wenn Geschädigte sich abspeisen lassen. 

Behandlungsfehler gerichtlich feststellen ​

Es ist wichtig, dass das Gericht einen Behandlungsfehler feststellt. Dies ist die Voraussetzung für die Durchsetzung sämtlicher Ansprüche gegen Ärzte, die Hebamme oder die Klinik und ihre Versicherungen. Ein Behandlungsfehler gilt dann als grob, wenn eindeutig erkennbar ist, dass Arzt oder Hebamme die üblichen ärztliche Behandlungsregeln nicht eingehalten haben. Auch das Ignorieren medizinischer Erkenntnisse oder unverständliches Verhalten, wie es von medizinischem Personal nicht zu erwarten ist, können einen groben Behandlungsfehler begründen. Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, ist es nicht mehr am Patienten den Fehler und den deswegen entstandenen Schaden nachzuweisen. In einem solchen Fall greift die sogenannte Beweislastumkehr. 

Einen groben Behandlungsfehler nahm beispielsweise das Oberlandesgericht Karlsruhe an. Im Computertomogramm waren Herzrhythmusstörungen des Embryos festzustellen, das Herz schlug teilweise mehr als hundert Mal pro Minute. Vitale Herztöne waren nur eingeschränkt feststellbar und grüner Schleim ging ab. Es gab keine Mikroblutuntersuchung. Das Kind war bei der Entbindung schwerstbehindert. Das Gericht nahm an, dass die Untersuchung einen pathologischen Wert gezeigt hätte und schnell mit einem Kaiserschnitt reagiert hätte werden können.  

Schadenersatz nach Geburtsschaden - ein ungleicher Kampf​

Die Übermacht der Kliniken und ihrer Haftpflichtversicherungen resultiert nicht nur aus deren Fachwissen. Bei Geburten sind neben Ärzten auch Pflegepersonal, eine Hebamme oder vielleicht auch ein Geburtshaus beteiligt. Sie alle werden durch Rechtsanwälte vertreten. Allein dadurch ist die Schädigerseite im Vorteil. Hat die von einem Geburtsschaden betroffene Familie keine Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht, kann sie sich davon schnell einschüchtern lassen.  Geht es um die Arzthaftung bei Geburtsschäden ist die Materie besonders komplex. Betroffene von Geburtsschäden leiden oft ein Leben lang unter den Folgen. Der Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt ist daher dringend anzuraten. 

Vertrauen Sie unserer Expertise und nutzen Sie die Möglichkeit unserer Erstberatung. Die WKR-Anwälte sind für Sie da!

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