Künftige Schadensersatzpflicht feststellen lassen?

Zivilrechtliche Klagen richten sich meistens auf Leistung, zum Beispiel auf die Zahlung eines Geldbetrages, können aber auch auf Feststellung abzielen. Im Arzthaftungsprozess hat der Feststellungsantrag eine wichtige Bedeutung. Nach einem Geburtsschaden kommen Ansprüche der Familie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld infrage. Wenn sich der Schaden aber noch in der Entwicklung befindet und deshalb nicht abzuschätzen ist, welche weiteren finanziellen Einbußen die Beeinträchtigung nach sich ziehen wird, kann die Verantwortlichkeit des Arztes für alle künftigen Schäden gerichtlich festgestellt werden.

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Wozu dient der Feststellungsantrag?

Viele erstattungsfähige Positionen nach einem Geburtsschaden zeigen sich erst mit zunehmendem Alter des Kindes. Kurz nach der Entbindung ist noch nicht bekannt, welchen Bedarf an persönlicher Pflege und Betreuung das Kind lebenslang benötigen wird. Auch ein Erwerbsschaden wird erst ausgleichsfähig, sobald der Jugendliche unter normalen Entwicklungsbedingungen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Auf Antrag stellt das Gericht fest, dass der Arzt für alle bisherigen und künftigen Schäden einstehen muss, die auf die Schädigung durch die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind.

Wann besteht ein Feststellungsinteresse?

Ein Antrag auf Feststellung setzt immer ein Feststellungsinteresse voraus. Dies ist bei Geburtsschäden zumeist unproblematisch gegeben. Denn es reicht bereits die Möglichkeit aus, dass ein weiterer Schaden eintreten könnte, der kausal auf dem ärztlich verursachten Gesundheitsschaden beruht. Da sowohl materielle als auch immaterielle Schäden in Zukunft noch entstehen könnten, kann sich der Feststellungsantrag auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche richten. 

Welche Frist gilt?

Der Feststellungsantrag muss vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Kenntnis des Kunstfehlers anhängig gemacht werden. Die Zustellung der Antragsschrift an die Gegenseite hemmt die Verjährung. Nach der gerichtlichen Feststellung können dann die später auftretenden Schäden noch für weitere 30 Jahre beziffert und durchgesetzt werden.
Lassen Sie sich im Fall eines Geburtsschadens anwaltlich beraten. Ein Spezialist für Medizinrecht setzt sich dafür ein, dass Sie und Ihr Kind auf Lebenszeit angemessen entschädigt und abgesichert werden.

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