Wer trägt die Beweislast für Hygienemängel?

Nach einem Behandlungsfehler muss im Regelfall der Patient alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Für Hygienemängel gelten jedoch Besonderheiten. Grundsätzlich muss der Geschädigte den Beweis dafür erbringen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, den behandelnden Arzt ein Verschulden trifft und der Fehler kausal für einen eingetretenen Gesundheitsschaden war.

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Grober Behandlungsfehler?

Eine Beweislastumkehr kann sich daraus ergeben, dass ein grober Behandlungsfehler vorlag. Aber nicht jede Missachtung von Hygienevorschriften ist automatisch als grober Behandlungsfehler zu werten. In den meisten Fällen ist vielmehr nur von einem einfachen Fehler auszugehen, etwa wenn der Arzt nach der Behandlung eines Patienten vergisst, seine Handschuhe zu desinfizieren, bevor er den nächsten Patienten damit berührt. Hier handelt es sich um ein nachvollziehbares Missgeschick, und der Patient bleibt hinsichtlich der Kausalität beweispflichtig.

Wann kehrt sich die Beweislast um?

Die Beweislast kehrt sich jedoch zugunsten des Patienten um, wenn eine Infektion mit multiresistenten Keimen vorliegt. Denn dann wird das Ansteckungsrisiko dem Bereich des Behandlers zugeordnet und es wird vermutet, dass ein Fehlverhalten des Arztes oder des Personals ursächlich war. Der Arzt kann diese Vermutung nur widerlegen, indem er sich durch eine vollständige Dokumentation der ergriffenen Hygienemaßnahmen entlastet. Gelingt ihm der Nachweis, dass die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygienerichtlinien strikt eingehalten wurden, liegt die Ansteckung im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos, und es bestehen keine Ersatzansprüche.

Was ist ein Anscheinsbeweis?

Bei sonstigen Ansteckungen kann eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten eingreifen, wenn ein Anscheinsbeweis für einen Ursachenzusammenhang spricht. Lagen Sie zum Beispiel mit einem Patienten in einem Zimmer, der eine ansteckende Krankheit hatte, und leiden Sie jetzt ebenfalls an dieser Krankheit, liegt der Übertragungsweg auf der Hand. In einem solchen Fall muss wiederum der Arzt den Beweis führen, dass Ihre Erkrankung nicht auf einen Hygienemangel zurückzuführen ist. Wegen der komplizierten Beweisregeln und der schwierigen Beweisführung sollten Sie beim Verdacht auf Hygienemängel immer einen Spezialisten hinzuziehen. Ein im Medizinrecht erfahrener Rechtsanwalt kann die Beweislage zutreffend bewerten und Ihre Erfolgsaussichten abschätzen.

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