Auch bei Wartezeiten – Arbeitnehmer müssen Arbeitsbereitschaft nicht im 3-Minuten-Takt melden

Auch bei Wartezeiten – Arbeitnehmer müssen Arbeitsbereitschaft nicht im 3-Minuten-Takt melden

Die systematische Erfassung der Bereitschaftszeiten während des Arbeitsprozesses, ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

WKR-Erklärung: 

Es ist unangemessen, die Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten melden zu müssen. Zwar werden beispielsweise Stechuhren mehrheitlich als geeignet, erforderlich und angemessen zur Dokumentation der Arbeitszeit angesehen, nicht aber für die systematische Erfassung jeder kurzen Pause oder jedes Toilettengangs.

Das Arbeitsgericht Berlin gab einem angestellten Taxifahrer recht, der es unzumutbar fand, dass er von seinem Arbeitgeber dazu angehalten war, während der Wartezeiten auf Fahrgäste, alle drei Minuten eine Signaltaste zu betätigen.Damit sollte er seine Arbeitsbereitschaft beweisen. Drückter er die Taste nicht, wurde die Standzeit als unbezahlte Pausenzeit gewertet.

Die Richter stellten fest, dass Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen der Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, als Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst gelten und daher mindestlohnpflichtig seien. Das Kontrollsystem des Arbeitgebers erklärten sie für rechtswidrig. Hier gehe es nicht um die Kontrolle von Vollarbeit und um deren Unterbrechung durch Kurzpausen. Hier gehe es vielmehr um Kontrolle bloßer Arbeitsbereitschaft. Daher gelte die Kritik an einer minutiösen Pausenüberwachung erst recht für bloße Bereitschaftszeiten. Wenn ein Taxifahrer 30 Minuten an einem Taxistand auf den nächsten Fahrgast warten müsse und dabei rauche, sich mit dem Vorder- oder Hintermann unterhalte, ein Buch im Wagen oder am Taxi angelehnt lese etc., werde dadurch seine Arbeitsbereitschaft im weiteren Sinne nicht infrage gestellt.

Auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte sah das Gericht tangiert. Durch die systematische Erfassung der Arbeitsbereitschaftszeiten liege ein Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung vor. Das bedinge die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, so der Tenor. (Arbeitsgericht Berlin / 41 Ca 12115/16)

Quelle: Arbeitszeit | ArbN muss seine Arbeitsbereitschaft nicht im Drei-Minuten-Takt anzeigen  

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