Die gesetzliche Unfallversicherung soll Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten absichern. Wenn Sie zum geschützten Personenkreis gehören, müssen Sie nichts unternehmen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Vielmehr sind Arbeitgeber, Schulen, Kindergärten und andere Einrichtungen verpflichtet, ihre Mitarbeiter und Mitglieder anzumelden und die Versicherungsbeiträge abzuführen.
Welcher Personenkreis ist versichert?
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden alle Arbeitnehmer und Auszubildenden geführt, weiterhin Studenten, Schüler und Kita-Kinder. Auch häusliche Pflegekräfte sowie einige ehrenamtlich oder gemeinnützig handelnde Personen, wie Schöffen, freiwillige Feuerwehrleute, Zeugen oder Blutspender, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit versichert. Für Beamte greift stattdessen die Unfallfürsorge ein, Selbstständige und Freiberufler mit ihren Ehepartnern haben die Möglichkeit, gegen Zahlung der Beiträge freiwillig in die gesetzliche Unfallversicherung einzutreten.
Was ist ein Arbeitsunfall
Als Arbeitsunfälle gelten nur solche Unfälle, die einen direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen und nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen sind. Grundsätzlich gehören auch Unfälle dazu, die auf den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert sind. Wenn jedoch der Arbeitnehmer Umwege gemacht oder unterwegs Pausen eingelegt hat, kann sein Versicherungsschutz dadurch entfallen sein. Die Versicherungsleistung kann auch deshalb versagt werden, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand oder seine Verletzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.
Wann liegt eine Berufskrankheit vor?
Die Einstufung einer Krankheit als Berufskrankheit stellt sowohl Juristen als auch Mediziner oft vor Herausforderungen. Die Voraussetzung ist, dass die Krankheit gerade durch das erhöhte Risiko eingetreten ist, das die spezielle berufliche Tätigkeit mit sich bringt. Die Bundesregierung stellt die anerkannten Berufskrankheiten in der regelmäßig aktualisierten Berufskrankheiten-Verordnung zusammen. Aber falls Ihre Krankheit dort nicht zu finden ist, besteht dennoch die Chance der Anerkennung als Berufskrankheit. Dafür muss Ihnen der Beweis gelingen, dass ein typisches Risiko Ihrer Tätigkeit zu der Erkrankung geführt hat. Lassen Sie sich in der Auseinandersetzung über einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit professionell unterstützen.
Ein versierter Rechtsanwalt für Medizinrecht kann Ihre Erfolgsaussichten im Voraus einschätzen und souverän mit der Versicherung verhandeln.