Stellenanzeige mit expliziter Suche nach Frau ist keine Männerdiskriminierung per se

Arbeiten bei einem Arbeitgeber ausschließlich Männer, kann die beabsichtigte Einstellung einer Frau ein gerechtfertigtes Ziel sein, „die Gleichbehandlung der Geschlechter” im Berufsalltag zu fördern.

“Frauen an die Macht” titelte die Stellenanzeige eines Autohauses, dass für die Verstärkung des Verkäuferteams eine weibliche Kollegin suchte.

Das gefiel einem Mann nicht, der, obgleich die Anzeige an Frauen gerichtet war, sich dennoch auf die Stelle beworben hatte und abgelehnt wurde. Der Mann klagte, da er sich aufgrund seines Geschlechts diskriminiert fühlte. Für die Tätigkeit als Automobilverkäufer sei ein bestimmtes Geschlecht nicht erforderlich. Frauen und Männer könnten Autos gleich gut verkaufen, argumentierte er und verlangte eine Entschädigung in Höhe dreier Monatsgehältern als Diskriminierungsentschädigung.

Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Köln kamen dem Begehren des Mannes allerdings nicht nach. Zwar sahen sie ein, dass der Mann vordergründig wegen seines Geschlechts nicht eingestellt worden war, befanden das im Kontext des Einzelfalls jedoch als gerechtfertigt. Das Autohaus habe mit der Stellenausschreibung den „unternehmerischen Zweck“ verfolgt, seinen Kunden beim Autokauf Beratungsleistungen durch Verkaufspersonal beider Geschlechter anzubieten. So sollten damit die Kundschaft besser bedient und die Verkaufsergebnisse gesteigert werden, argumentierten die Juristen. 

Zudem müsse das althergebrachte Vorurteil berücksichtigt werden, wonach Technik eine Männerdomäne sei und weibliche Kundinnen den Eindruck haben könnten, „von männlichen Verkäufern leichter übervorteilt zu werden“. Eine weibliche Verkäuferin könne unter Umständen besser ein Gefühl dafür entwickeln, welche Kaufentscheidungen bei Frauen eine Rolle spiele.

Des Weiteren sei zu beachten, dass vor und zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ausschließlich Männer im Autohaus beschäftigt waren. Mit dem Stellengesuch sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, die Verkaufstätigkeit nur von einem bestimmten Geschlecht ausführen zu lassen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Der Arbeitgeber habe konkret das Klischee, dass das Berufsfeld des Autoverkäufers ein typisches männliches sei, aufbrechen und mit der Einstellung einer weiblichen Autoverkäuferin die „Gleichbehandlung der Geschlechter im Berufsalltag“ fördern wollen. 

Dies entspreche  dem Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Es wäre gerade kontraproduktiv, den Arbeitgeber nun dafür zu sanktionieren, dass er eine gezielte Maßnahme ergriff, eine Tätigkeit nicht mehr ausschließlich nur von Angehörigen eines Geschlechts ausüben zu lassen. (LAG Köln /Az.: 7 Sa 913/16)

Quelle: Stellenanzeige nach erfolgshungriger Verkäuferin ist keine Männerdiskriminierung – Nachrichten: Arbeitsrecht – JuraForum.de  

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