Coronavirus – Kurzarbeit und Kündigungsschutz

Inhaltsverzeichnis

Das Coronavirus hat längst den Alltag in Deutschland fest im Griff. Mit der steigenden Zahl der Erkrankungen werden nicht nur stärkere Sicherheitsvorkehrungen getroffen, auch bekommen immer mehr Arbeitnehmer eine Kündigung oder werden in Kurzarbeit geschickt. Da Sie als Arbeitnehmer in einer finanziellen Abhängigkeit zu Ihrem Arbeitgeber stehen, sind solche Situationen oftmals nicht leicht.

Wer zahlt meinen Lohn bei einer Corona-Quarantäne

Haben Sie Kinder und steht das Kind unter Quarantäne, werden die Eltern als Kontaktpersonen auch unter Quarantäne stehen. Dann zahlt der Arbeitgeber für mindestens sechs Wochen den Lohn. Ab der siebten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen. Sind nur Wenn Sie alleine leben: Entschädigungszahlungen unter anderen bei Quarantäne gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige. Der Arbeitgeber geht hier in Vorleistungen und wendet sich dann an die zuständige Behörde, meist das Gesundheitsamt

Darf der Chef Zwangsurlaub anordnen?

An eine Situation, wie wir sie jetzt haben, hat der Gesetzgeber bisher nicht gedacht. Deshalb geht es nun darum, dass Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam Lösungen finden. Es wird empfohlen die Mitarbeiter für fünf bis zehn Werktage bezahlt freizustellen, sofern sie nicht von zu Hause arbeiten können. Zusätzlich könnten die Mitarbeiter Urlaub nehmen, Überstunden abbauen oder ein negatives Arbeitszeitkonto aufbauen. Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Beschäftigten in Zwangsurlaub schicken, wenn „dringende betriebliche Gründe“ vorliegen. Allerdings geht das nur für eine beschränkte Zeit, einen „unwesentlichen Teil“ des Jahresurlaubs.

Ihre Rechte bei fristloser Kündigung auf Grund Coronas

Viele Arbeitgeber sprechen in der aktuellen Corona-Krise Kündigungen aus, ohne diese genau zu durchdenken oder rechtlich zu hinterfragen. In den meisten Fällen ist nämlich die Einführung von Kurzarbeit und der Antrag auf Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer das deutlich mildere und für alle Seiten faire Mittel. In diesen stressigen Zeiten häufen sich Fehler, sodass sie eine falsche Kündigungsfrist bei der Kündigung zu Grunde gelegt wird oder Arbeitgeber sogar fristlos kündigen.

Wünschenswert wäre es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, die Krise gemeinsam zu bewältigen und nicht Corona ein Kündigungsgrund darstellt. Doch realistisch betrachtet gibt es viele arbeitsrechtliche Konflikte, die professionell geklärt werden sollten.

Wichtig: Denken Sie bitte bei Kündigungen (auch in der Probezeit) daran, dass Arbeitgeber unter Umständen eine Massenentlassungs-Anzeige vorab einreichen müssen und dann eine vierwöchige Sperre gilt.

Kurzarbeit während der Corona-Krise

Wenn der Arbeitgeber von Kurzarbeit spricht, klingeln bei Arbeitnehmern in den meisten Fällen alle Alarmglocken. Denn Kurzarbeit bedeutet in der Regel häufig, dass es weniger Gehalt gibt. Zur Milderung der derzeit, durch den Coronavirus hervorgerufenen, wirtschaftlichen Belastungen und zur Erhalt von Arbeitsplätzen, können Arbeitgeber Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer beantragen.

Kurzarbeit ist somit eine “vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung der Vergütung aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls”. Zu diesem Thema stellen sich Arbeitnehmer derzeit viele Fragen: Muss ich Kurzarbeitergeld beantragen oder mein Arbeitgeber? Muss ich etwas unterschreiben, um Kurzarbeitergeld zu bekommen? Unsere Anwälte sind Ihre Experten für diese Fragen.

Sie möchten eine Erstberatung? Klicken Sie hier!

Wie viel Geld bekomme ich bei Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt und dient dazu, den Verdienstausfall der Mitarbeiter abzufedern und gleichzeitig die Personalkosten des Unternehmens zu senken. Das neue Gehalt des Mitarbeiters setzt sich aus dem sogenannten Kurzlohn aus der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Kurzarbeitergeld zusammen. Dabei kommt der Arbeitgeber für das Gehalt in dem Umfang auf, in dem der Mitarbeiter für das Unternehmen tätig ist, zuzüglich der Sozialabgaben. Den Rest übernimmt die Agentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettolohns, der dem Arbeitnehmer entgangen ist. Hat der Mitarbeiter ein Kind, bekommt er 67 Prozent der Nettodifferenz seines Lohnes erstattet.

Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz auch bei Kurzarbeit?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert. Auch die Anordnung von Kurzarbeit schränkt diese Rechte nicht ein. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer kann nur dann erfolgen, wenn die Kündigung betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt begründet wird. Ausnahmen gelten nur in Kleinbetrieben mit 10 und weniger Mitarbeitern.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit rechtens?

Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, kommt in der Regel immer auf den Einzelfall und auf die Gründe an. Die Rechtslage ist deshalb für gekündigte Arbeitnehmer ohne anwaltliche Beratung nur schwer zu bewerten. Oft wird die Einführung von Kurzarbeit mit der vorübergehenden Auftragslage begründet. Nach der Rechtsauffassung vieler Experten erlaubt diese Begründung dann keine zulässige Kündigung. Wird aber ein dauerhafter Beschäftigungsmangel erwartet, kann dagegen eine betriebsbedingte Kündigung wirksam sein.

Gelten besondere Kündigungsfristen bei Kurzarbeit?

Ordnet der Arbeitgeber in seinem Unternehmen Kurzarbeit an, hat das keine Auswirkungen auf Kündigungsfristen. Wichtig ist dabei beispielweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Alle gesetzlichen Regelungen bleiben in Kraft. Ausnahmen kann es geben, wenn es im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag anders vereinbart worden ist. 

Welche Auswirkungen hat eine fristgerechte Kündigung bei Kurzarbeit auf den Lohn?

Wird man von seinem Arbeitgeber während der Kurzarbeit fristgerecht gekündigt, hat man nach der wirksamen Zustellung der Kündigung und für den Zeitraum der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt. Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat der Arbeitnehmer nur bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, so dass der Arbeitgeber sich bei erfolgter Kündigung kein Kurzarbeitergeld beim Staat erstatten lassen kann.

Woran wird das ALG nach Kündigung bei Kurzarbeit bemessen?

Entscheidend für Leistungen vom Arbeitsamt nach einer Kündigung ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Normallohn. Als Arbeitnehmer muss man also keine Angst haben, dass die Leistungen wegen der Kurzarbeit entsprechend reduziert werden. 

Was sollte ich bei einer Kündigung tun?

Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung nicht unverzüglich handeln, können Ansprüche verlieren. Ist die Kündigung nicht entsprechend begründet, kann ein Anspruch auf Weitbeschäftigung gemäß Kündigungsschutzgesetz bestehen. Um dann dagegen vorzugehen, bleiben dem Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit. Deshalb ist es wichtig, die Kündigungsgründe und auch mögliche Abfindungsansprüche im Falle einer rechtmäßigen Kündigung durch einen Experten für Arbeitsrecht, rechtzeitig prüfen zu lassen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund betrieblicher Umstellungen und Kurzarbeit, selbst kündigen möchten .

WKR Ihr starker Partner in Corona-Zeiten

Die WKR Rechtsanwaltsgesellschaft ist in Fragen des Kündigungsschutzes – vor allem während der Corona-Krise – Ihr professioneller Ansprechpartner. Wir verfügen nicht nur über eine langjährige Erfahrung in Verfahren um den Kündigungsschutz, wir kennen auch die Besonderheiten, die  in diesen Krisenzeiten gelten. Sei es eine fristlose Kündigung oder die Einführung von Kurzarbeit: Wir helfen Ihnen, Ihr Recht und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir können mit nur wenigen Fragen in der Erstberatung klären, ob  eine Klage gegen Ihre Kündigung Sinn macht und mit welchen Risiken das für Sie verbunden ist. 

Wir für Sie vor dem Arbeitsgericht

Auf Grundlage der Empfehlung unserer Rechtsanwälte entscheiden Sie über eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Bitte beachten Sie dabei, dass die Klage gegen die Kündigung grundsätzlich auf deren Aufhebung  zielt. Tatsächlich endet das Verfahren aber in den meisten Fällen mit einem Vergleich, das heißt, mit einer konkreten Abfindung als Ersatz für den Arbeitsplatzverlust. Daher ist es sehr sinnvoll, schon vor Einlegung der Kündigungsschutzklage ein strategisches Ziel in Absprache mit unseren Experten festzulegen. Der erste Schritt beginnt mit einer Ersteinschätzung vom Fachanwalt zum Arbeitsrecht während Corona – die Sie auf dieser Seite anfordern können. Am besten sofort – Ihr Recht wartet auf Sie! 

WKR-Anwalt im Interview –  Kündigung in Corona-Krise

Video abspielen
Video abspielen
Video abspielen
Video abspielen

Sie wünschen juristische Unterstützung? Schildern Sie uns Ihren Fall!

Kontaktformular WKR

Brauchen Sie rechtliche Beratung?

Senden Sie uns jetzt Ihre Anfrage und erhalten Sie innerhalb von zwei Arbeitstagen unsere Antwort.


Kostenlose Ersteinschätzung

Senden Sie uns einfach Ihre Anfrage und Sie erhalten innerhalb von 24h unsere Ersteinschätzung.

*Pflichtfeld